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Beispielsfall: A bietet dem B mit Schreiben vom 30. Oktober 2005 den Abschluss eines Kaufvertrages an, wobei er sich einen Monat an den Antrag gebunden halten will. Das Schreiben schickt d...




A hat dem B eine Annahmefrist von einem Monat iSv. § 148 BGB gesetzt. Hier ist aufgrund der Auslegung der Willenserklärung des A für den Fristbeginn der Anfang des 30. Oktober 2005, also das Datum des Antrags entscheidend, § 187 II 1 BGB. Der A hat gewöhnlich ein Interesse an genauer Kenntnis des Fristablaufs, so dass hier nicht auf den Zugang des Schreibens bei B am 2. November 2005 abzustellen ist, da für A der Tag des Zugangs aufgrund unterschiedlicher Postlaufzeiten nicht genau zu berechnen sein wird. Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht auch nicht, dass der Antrag des A als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem abwesenden B gem. § 130 I 1 BGB erst mit dem Zugang bei B wirksam wird, da hieraus nicht zwingend abzuleiten ist, dass dann auch die Annahmefrist zu laufen beginnt. (Anders ist dies bei der Berechnung der Widerrufsfristen für Verbraucherverträge, § 355 II 1 BGB, bei denen der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Belehrung mitgeteilt worden ist, sowie bei Widerspruchsfristen im Verwaltungsrecht!)Die Frist endet gem. § 188 II Fall 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages des Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Die Frist endet also mit Ablauf des letzten Tages im Monat November 2005, mithin am 30. November 2005 um 24.00 Uhr. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass A mit seiner Fristbestimmung nicht dem von §§ 187, 188 BGB berücksichtigten allgemeinen Sprachgebrauch gefolgt ist. Folglich muss B bis zum 30. November 2004 bis 24.00 Uhr das Angebot des A annehmen, um den Vertrag zustande zu bringen.