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Gibt es auch eine Fristberechnung nach ihrer natürlichen Länge?




Im Gegensatz zur Zivilkomputation, der Fristberechnung nach vollen Tagen, wird die Frist bei der Naturalkomputation nach ihrer natürlichen Länge, d.h. von Augenblick zu Augenblick berechnet. Sie kann von den Parteien rechtsgeschäftlich vereinbart werden („binnen 48 Stunden“), ist aber auch in einigen wenigen Fällen gesetzlich vorgesehen. Diese Fristberechnung wird insbesondere bei Stunden- beziehungsweise bei Minutenfristen angewendet.