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Kennt die Rechtsordnung überhaupt Stundenfristen?




Der Gesetzgeber hat in den §§ 222 III ZPO, 31 VI VwVfG und 108 VI AO Stundenfristen vorgesehen, die dann nach ihrer natürlichen Länge unter Ausschluss der Samstage, Sonntage und der Feiertage zu berechnen sind.