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Was regelt § 193 BGB?




Nach § 193 BGB verlängert sich immer dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist eine Willenserklärung abzugeben ist und dieser Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Samstag (Sonnabend), Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertrag fällt, die Frist bis zum nächsten Werktag. Bei der Fristberechnung kommt die Feiertagsregelung also nur für das Fristende zur Anwendung, nicht für ihren Beginn. Nicht anwendbar ist § 193 BGB übrigens auch dann, wenn bloß die Rechtswirkungen an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eintreten sollen, z.B. bei der verwaltungsrechtlichen Drei-Tages-Fiktion für die Zustellung eines Briefes per Post.