Verfällt der Anspruch mit Verjährungseintritt?
Die eingetretene Verjährung beseitigt den Anspruch als solchen nicht, der Anspruch wird aber auch nicht zu einer bloßen Naturalobligation, also einer so genannten unvollkommenen Verbindlichkeit (z.B. Spiel, Wette § 762 BGB), die ebenfalls nicht im Klageweg durchgesetzt werden kann. Der Anspruch bleibt bestehen, er ist nur nicht mehr durchsetzbar.