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Wird die Verjährung von Amts wegen beachtet?




Nein, denn der Verjährungseintritt bewirkt lediglich, dass dem Verpflichteten eine dauernde Einrede gegen den Anspruch zusteht. Es bleibt dem Schuldner überlassen, ob er von diesem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen will oder nicht. Er kann auf die Einrede auch verzichten, § 202 BGB. Die Einrede kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.