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Können Gestaltungsrechte verjähren?




Nach überwiegender Ansicht kann ein Gestaltungsrecht selbst nicht verjähren, es bestehen aber vielfach Ausschlussfristen (z.B. §§ 121, 124, 532, 1944 BGB). Die Ausübung eines Gestaltungsrechts kann Rückabwicklungsansprüche begründen, die dann der Verjährung unterliegen. Beim Rücktrittsrecht ist die Besonderheit des § 218 I 1 BGB zu beachten, wonach der Rücktritt unwirksam ist, wenn der Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und sich der Schuldner hierauf beruft.