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Können alle im BGB geregelten Ansprüche verjähren?




Grundsätzlich sind nach § 194 I BGB alle (materiellen) Ansprüche verjährbar, es sei denn, das Gesetz bestimmt ausdrücklich deren Unverjährbarkeit(vgl. etwa §§ 194 :a II, 758, 898, 902, 924, 2042 II BGB).:bb:f:Welche Rolle spielt die Verjährung bei Dauerschuldverhältnissen?:fa:Bei Dauerschuldverhältnissen unterliegen grundsätzlich nur die einzelnen aus ihnen erwachsenen Ansprüche der Verjährung. D.h. es kommt für die Berechnung der Verjährungsfristen z.B. auf die Fälligkeit der Monatsmiete für Oktober an, um die Verjährung für diese Miete konkret zu berechnen.