Gibt es davon Ausnahmen?
Eine wichtige (aber umstrittene) Ausnahme ist die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gem. § 548 I BGB. Der Vermieter ist regelmäßig auch Eigentümer der Mietsache. Durch einen konkurrierenden Deliktsanspruch mit längerer Verjährungsfrist würde die verkürzte Verjährung in § 548 I BGB praktisch weitgehend bedeutungslos. Anders ist die Lage bei Werkverträgen, wo Identität von Eigentümer und Besteller nicht so häufig ist und § 634a BGB auch dann selbständige Bedeutung hat, wenn der konkurrierende Deliktsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt. Gegen eine Anwendung der kurzen Frist auch auf nichtvertragliche Ansprüche wird vorgebracht, der Schuldner könne nicht allein deswegen begünstigt werden, weil er zusätzlich einen Vertrag verletzt hat. Andererseits begründet der Vertrag eine Sonderrechtsverbindung, die eine beschleunigte Abwicklung der bestehenden Ansprüche zumutbar macht.