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Kann von den gesetzlichen Verjährungsvorschriften abgewichen werden?




Grundsätzlich kann durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung von allen verjährungsrelevanten Umständen wie Fristbeginn, Fristlänge, Hemmung und Neubeginn der Frist sowie Fristablauf von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden.