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Unterliegt die Abweichung von gesetzlichen Verjährungsvorschriften bestimmten Grenzen?




Ja, die absoluten Grenzen bestimmen sich nach § 202 BGB. Damit sind Verjährungserleichterungen bezüglich der Vorsatzhaftung im Voraus und die über dreißig Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinausgehende Verjährungserschwerung generell unzulässig.