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Lassen sich aus dem BGB Verjährungshöchstfristen entnehmen?




Ja. Zum einen verjähren nach der Grundregel des § 199 IV BGB alle der regelmäßigen Verjährung unterliegenden Ansprüche spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung, unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen iSv. § 199 I Nr. 2 BGB. Zum anderen sieht § 199 II und III BGB eine besondere Maximalfrist für Schadensersatzansprüche vor, die spätestens dreißig Jahre nach der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder nach dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis verjähren. Die Höchstfristen werden gem. §§ 187 f. BGB taggenau ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs berechnet. Auf Grund der Regeln zu Hemmung, Neubeginn etc. bleibt es letztlich aber oft nicht bei den nominalen Höchstfristen, sondern dauert ggf. erheblich länger.