Benennen Sie Beispiele aus dem BGB für einen von der Regelverjährung abweichenden Verjährungsbeginn.
Bei rechtskräftig (insbesondere durch Urteil) festgestellten Ansprüchen, z.B. durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 BGB). Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss (§ 438 II BGB). Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung mit der Abnahme (§ 634a II BGB). Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte (§ 651g II BGB). Bestehen solche speziellen Regelungen nicht, beginnt die Verjährung von nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB).