Kommt es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis des Gläubigers an?
Nach § 199 I Nr. 2 BGB kommt es für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist einerseits auf die Entstehung des Anspruchs, andererseits auf die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Dieser Kenntnis ist die grob fahrlässige Unkenntnis gleichgestellt. Für die Höchstgrenzen in den Abs. 2 bis 4 ist die Unkenntnis des Gläubigers dagegen ohne Belang. So verjähren beispielsweise nach Abs. 2 Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, unabhängig von der Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen Schaden auslösenden Ereignis an. Das bedeutet, dass der Gläubiger überhaupt nicht die Möglichkeit hatte, seine Ansprüche vor ihrer Verjährung geltend zu machen. Gerechtfertigt wird dies durch den Schutz des Schuldners vor unbegrenzter Inanspruchnahme und das allgemeine Interesse am Rechtsfrieden (s.o. Frage ).