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Wann hat der Gläubiger Kenntnis von der Person des Schuldners?




Der Gläubiger hat Kenntnis von der Person des Schuldners, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt sind. Bei mehreren Schuldnern kann sich daher ein unterschiedlicher Verjährungsbeginn ergeben, je nachdem, wann der Gläubiger jeweils von den Namen und Anschriften Kenntnis erlangt.