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Welche Hemmungsgründe gibt es?




Hemmungsgründe sind in §§ 203, 204 BGB – allerdings nicht abschließend – aufgezählt. Die wichtigsten sind folgende: Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB. Eine Verhandlung liegt schon dann vor, wenn über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ein Meinungsaustausch stattfindet, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird. Rechtsverfolgung, § 204 BGB. Der Hauptanwendungsfall liegt insbesondere bei der Klageerhebung nach Nr. 1. Klageerhebung bedeutet in diesem Fall die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Nach § 167 ZPO wird die Frist auch mit dem Eingang der Klage (Anhängigkeit) gewahrt, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt, d.h. die Verzögerung allein durch den Zustellungsvorgang bedingt ist. Hat der Kläger durch Nachlässigkeit zur Verzögerung beigetragen (z.B. verspätete Zahlung der Gerichtsgebühren oder falsche Namensangabe) und findet deshalb die Zustellung nicht nur geringfügig (str., 2-4 Wochen) später als das einzuhaltende Fristende statt, ist eine Rückwirkung daher ausgeschlossen.Zustellung des Mahnbescheids im (gerichtlichen) Mahnverfahren an den Antragsgegner, Nr. 3. Hemmung bei Leistungsverweigerungsrecht, § 205 BGB. Hauptfall ist die Stundung („Zahlungsaufschub“). Hemmung bei höherer Gewalt, § 206 BGB, etwa plötzlich auftretende Krankheit. Hemmung aus familiären und ähnlichen Gründen, § 207 BGB. Die Vorschrift soll den Familienfrieden vor evtl. klageweiser Geltendmachung von Ansprüchen schützen. Beispiel: Der Schadensersatzanspruch eines Ehegatten, der eine dem anderen gehörende Sache schuldhaft beschädigt hat, beginnt erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verjähren. Hemmung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zum 21. Lebensjahr, § 208 BGB.