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Was bedeutet Ablaufhemmung der Verjährung?




Die Ablaufhemmung stellt einen Unterfall der Hemmung dar und bedeutet, dass die Verjährungsfrist frühestens eine bestimmte Zeit nach Wegfall von Gründen abläuft, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen (z.B. nachdem der beschränkt Geschäftsfähige volljährig geworden ist, § 210 BGB). Hierunter wird auch die Regelung in § 203 S. 2 BGB gefasst, wonach bei einer Hemmung auf Grund von Verhandlungen die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt. (Eine andere rechtliche Konstruktion enthält § 204 II 1 BGB, wonach die Hemmung selbst erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet.)