Kann mit einem verjährten Anspruch aufgerechnet werden?
Ja, gem. § 215 BGB kann mit einer verjährten Forderung gegen eine andere unverjährte Forderung aufgerechnet werden, jedoch nur, wenn die Aufrechnungslage schon vor dem Eintritt der Verjährung entstanden war. Hier zeigt sich die Rückwirkung der Aufrechnung nach § 389 BGB.