Springe direkt zu Inhalt

Gibt es Fälle, in denen die Erhebung einer bestehenden Verjährungseinrede wirkungslos bleibt?




Das Verhalten eines Schuldners kann in einem besonderen Maße gegen Treu und Glauben verstoßen, so dass die Erhebung der Verjährungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung keine Wirkung entfaltet. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung abgehalten hat und der Gläubiger deswegen annehmen durfte, dass sein Anspruch auch ohne Rechtsstreit erfüllt werden würde. Hierbei sind jedoch sehr enge Grenzen zu beachten; der Einwand greift nur bei evidenten und groben Verstößen gegen Treu und Glauben durch.