Beispielsfall: A verkauft dem B mit notariellem Vertrag am 10.3.2005 ein bebautes Grundstück zum Preis von 250.000 €. Die Übergabe erfolgt am 12.7.2005.a)Wann verjährt der Übereignungsansp...
a)Hier greift die Sonderregel des § 196 BGB ein, wonach Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in zehn Jahren verjähren. Da hier nicht die Regelverjährung nach § 195 BGB gilt, beginnt die Verjährungsfrist nach § 200 BGB mit der Fälligkeit des Anspruchs. Ist wie hier nichts Abweichendes vereinbart worden, entsteht der Übereignungsanspruch mit Abschluss des Kaufvertrages, § 271 BGB. Fristbeginn ist damit der 11.3.2005, so dass Verjährung am 10.3.2015 um 24 Uhr eintritt.b)Der Kaufpreisanspruch unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Hier ist aber die Besonderheit zu beachten, dass sich die zehnjährige Frist des § 196 BGB auch auf die Ansprüche auf die Gegenleistung beziehen. Damit gilt für den Kaufpreisanspruch des A eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese beginnt ebenfalls nach § 200 BGB mit der Fälligkeit, die hier mangels abweichender Vereinbarung wie oben mit Abschluss des Kaufvertrages eintritt (beim Kaufpreisanspruch wird häufig vereinbart, dass dieser mit Eintragung der Vormerkung fällig wird). Der Anspruch verjährt daher ebenfalls am 10.3.2015 um 24 Uhr.c)Hier betrifft der Mangel nicht das Grundstück, sondern das Gebäude, so dass nach § 438 I Nr. 2 a) BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Nach § 438 II BGB beginnt die Frist mit der Übergabe an B, d.h. am 13.7.2005, und endet daher am 12.7.2010 um 24.00 Uhr.