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Welche Ansprüche des Käufers unterliegen der gewährleistungsrechtlichen Verjährung und wann beginnt die gewährleistungsrechtliche Verjährung? a) beim Verkauf eines nicht existenten Rech...




a)Beim Verkauf eines nicht existierenden Rechts liegt ein Fall der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit vor. Der Verkäufer haftet bei Verschulden nach § 311a II BGB auf Schadensersatz statt der Leistung oder iVm. § 284 BGB auf Aufwendungsersatz. Fraglich ist aber, ob es sich um einen Mangel handelt und damit Gewährleistungsrecht mit der besonderen Verjährungsvorschrift des § 438 BGB anwendbar ist, oder ob eine bloße Nichtleistung aufgrund Unmöglichkeit vorliegt und daher allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar ist. Da hier das Recht noch nicht entsprechend §§ 453 I, 438 II BGB übertragen wurde, ist das Gewährleistungsrecht nicht anwendbar. Der Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch verjährt daher mangels einschlägiger Spezialnormen in der regelmäßigen Frist der §§ 195, 199 BGB. b)Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, handelt es sich um einen Fall des Rechtsmangels, und zwar unabhängig davon, ob das Drittrecht wirklich besteht oder ob es sich lediglich um eine belastende Buchposition handelt, § 435 BGB. Vor dem Hintergrund einer Gleichbehandlung der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit beim Sach- und Rechtskauf dürfte der Anwendbarkeit der gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist der Vorzug vor den §§ 195, 199 BGB gebühren. Dabei bleibt es noch höchst umstritten, ob hier § 438 I Nr.1 BGB oder § 438 I Nr. 3 BGB zur Anwendung kommt. Diese Frage lässt sich vernünftig nur in Kenntnis der im Rahmen des § 438 BGB einschlägigen Fristlänge beantworten. Es spricht einiges für die Anwendbarkeit des § 438 I Nr. 1 BGB und damit für 30 Jahre und nicht des § 438 I Nr. 1 BGB (2 Jahre). Zwar passt § 438 I Nr. 1 lit. a BGB seinem Wortlaut nach nicht. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wurde jedoch die dreißigjährige Verjährung in § 438 I Nr. 1 lit. b BGB auch auf die Mängel erstreckt, die in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen. Entsprechend § 438 II BGB beginnt die Frist mit der Rechtsübertragung zu laufen.