Kann sich der Inhaber eines Pfandrechts aus einem gepfändeten Gegenstand befriedigen, obwohl der durch das Pfandrecht gesicherte Anspruch verjährt ist?
Trotz Verjährung bleibt der durch das Pfandrecht, die Hypothek oder in anderer Weisegesicherte Anspruch bestehen, so dass auch das akzessorische Pfandrecht fortexistiert und der Gläubiger daraus vorgehen kann, vgl. § 216 I BGB.