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Was gilt noch als Benachteiligung im Sinne des AGG?




Auch die Anweisung zu einer Benachteiligung gilt gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 AGG als Benachteiligung.

Wie bei der sexuellen Belästigung ist unklar, ob die Vorschrift auch für das allgemeine Zivilrecht gilt. Da § 3 Abs. 5 AGG bereits der Anweisung als solcher entgegenwirken soll und den Vollzug einer benachteiligenden Handlung nicht voraussetzt, bleibt der Schutz durch die §§ 31, 278, 831 BGB jedenfalls hinter dem aus § 3 Abs. 5 AGG zurück. Für dessen Geltung sprechen ferner sowohl die Antirassismus- als auch die Gender RL. § 3 Abs. 5 AGG ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er sich auch auf das allgemeine Zivilrecht bezieht.

Eine Anweisung setzt das Bestehen eines Weisungsrechts voraus. Da der Anweisende nicht schuldhaft handeln muss, ist nicht erforderlich, dass ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist.

Für den Bereich Beschäftigung und Beruf enthält § 3 Abs. 5 S. 2 AGG ein Regelbeispiel. Dieses kann jedoch auch für das allgemeine Zivilrecht zur Konkretisierung des S. 1 dienen.