M. AGG
- Der Freizeitparkbetreiber F schließt den körperlich behinderten A von Achterbahnfahrten aus. Er verweist auf ein erhöhtes Unfallrisiko. Die Krankenschwester K bietet an, den A zu begleiten. F lehnt dies ab. Verstoß gegen das AGG?
- Der Gebrauchtwagenhändler A möchte einen alten Golf an den P verkaufen. Als A erfährt, dass P Protestant ist, beendet er als streng gläubiger Katholik aufgrunddessen die Vertragsverhandlungen. Verstößt A gegen § 19 Abs. 1 AGG?
- Der Katholik K ist sehr verärgert über den Glaubenswechsel seines ältesten Sohnes M zum Islam. Aufgrund dessen schließt er ihn aus seiner vorweggenommen Erbfolge aus. Ist das AGG anwendbar?
- Gilt das Benachteiligungsverbot uneingeschränkt auch für Mietverträge über Wohnraum?
- Inwiefern ist der deutsche Gesetzgeber über die Umsetzung der Richtlinienvorgaben hinausgegangen?
- Ist das Verlangen von unterschiedlichen Versicherungsprämien für Männer und Frauen eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 AGG?
- Ist die Rechtfertigung einer Benachteiligung hinsichtlich aller in § 1 genannten Merkmale möglich?
- Ist die Ungleichbehandlung im vorangegangenen Fall sachlich gerechtfertigt?
- Können neben § 21 Abs. 1 AGG weitere Ansprüche geltend gemacht werden?
- Sind die Vorschriften des AGG abdingbar?
- Unter welchen Voraussetzungen liegt eine als Benachteiligung zu qualifizierende Belästigung vor?
- Wann ist eine Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 1 AGG gerechtfertigt?
- Wann ist eine Ungleichbehandlung nach dem AGG gerechtfertigt?
- Wann liegt eine mittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor und wie wird diese ermittelt?
- Wann liegt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 AGG vor und wie ist diese zu ermitteln?
- Wann müssen die Ansprüche gemäß § 21 Abs. 1 und 2 AGG geltend gemacht werden?
- Was gilt noch als Benachteiligung im Sinne des AGG?
- Was ist in § 21 Abs. 2 AGG geregelt?
- Was regelt § 21 Abs. 4 AGG?
- Welche Ansprüche können dem Benachteiligten bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zustehen?
- Welche Besonderheit gilt hinsichtlich des Merkmals des Geschlechts?
- Welche Diskriminierungsfälle betreffen das Merkmal „Geschlecht“?
- Welche Erweiterung des Anwendungsbereiches sieht § 19 Abs. 2 AGG vor?
- Welche Schuldverhältnisse sind von den §§ 19 ff. AGG erfasst?
- Welche Schuldverhältnisse unterliegen nicht dem Benachteiligungsverbot des AGG?
- Welche Voraussetzungen hat der Beseitigungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 AGG?
- Welche Voraussetzungen hat der Unterlassungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 AGG?
- Welchen Regelungszweck verfolgen die §§ 19 ff. AGG und worin liegt ihr wesentlicher Regelungsgehalt?
- Welchen Sonderfall regelt § 3 Abs. 1 S. 2 AGG?
- Welcher Sonderfall der Belästigung ist in § 3 Abs. 4 AGG definiert?
- Wie ist das AGG aufgebaut?
- Worauf ist der Beseitigungsanspruch aus § 21 Abs. 1 S. 1 AGG gerichtet?
- Wovor soll der Mensch durch das AGG geschützt werden?
- Wozu dient das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?