Der Gebrauchtwagenhändler A möchte einen alten Golf an den P verkaufen. Als A erfährt, dass P Protestant ist, beendet er als streng gläubiger Katholik aufgrunddessen die Vertragsverhandlungen. Verstößt A gegen § 19 Abs. 1 AGG?
A verstößt gegen § 19 Abs. 1 AGG, wenn es sich bei dem Geschäft um ein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG handelt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein Schuldverhältnis handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zustande kommt.
Fraglich ist, ob es sich bei dem Kaufvertrag zwischen A und P um ein Schuldverhältnis handelt, das in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt. Maßgeblich ist insofern die Sicht des Anbietenden, da sich das Benachteiligungsverbot nur gegen ihn richtet. A ist gewerblicher Gebrauchtwagenhändler. Für ihn ist der Verkauf eines Autos ein Geschäft, das er in einer Vielzahl von Fällen abwickelt. Im Gegensatz dazu ist der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen Privaten ein eher außergewöhnliches, gerade nicht alltägliches Geschäft.
Vorliegend handelt es sich folglich um ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG. P erfährt auch gerade wegen seiner Religion eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren würde.
Somit verstößt A gegen § 19 Abs. 1 AGG.