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Inwiefern ist der deutsche Gesetzgeber über die Umsetzung der Richtlinienvorgaben hinausgegangen?




Der deutsche Gesetzgeber hat im Bereich des allgemeinen Zivilrechts nicht nur die europäischen Vorgaben umgesetzt, sondern das Diskriminierungsverbot auf die Merkmale Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität ausgedehnt. Obgleich diese überschießende Umsetzung während des Gesetzgebungsverfahrens sehr umstritten war, hat sich der Gesetzgeber letztlich für einen umfassenden Diskriminierungsschutz entschieden. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von § 19 AGG ist jener Streit nunmehr freilich gegenstandlos und ein Gleichklang zum arbeitsrechtlichen Schutz vor Ungleichbehandlung gemäß § 7 Abs. 1 AGG hergestellt. Da die Richtlinien lediglich einen Mindeststandard vorsehen, ist dies ist auch europarechtlich unbedenklich.