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Ist die Rechtfertigung einer Benachteiligung hinsichtlich aller in § 1 genannten Merkmale möglich?




Nein. Eine unmittelbare Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist stets unzulässig. § 20 AGG bietet insofern keine Rechtfertigungsmöglichkeit. Dieses absolute Benachteiligungsverbot entspricht den strengen Vorgaben der AntirassismusRL.

Eine mittelbare Benachteiligung liegt indes auch hinsichtlich des Merkmals Rasse/ethnische Herkunft nur im Falle der fehlenden sachlichen Rechtfertigung vor.