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Welche Besonderheit gilt hinsichtlich des Merkmals des Geschlechts?




Gemäß Art. 4 Abs. 5 der GenderRL müssen Güter und Dienstleistungen Frauen und Männern nicht in jedem Fall gleichermaßen angeboten werden, sofern dabei Angehörige eines Geschlechts nicht besser gestellt werden als die des anderen. Es kann also gerechtfertigt sein, Angebote geschlechtsspezifisch zu differenzieren, sofern diese Differenzierung auf sachlichen Kriterien beruht. So kann etwa eine nur Frauen zugängliche Sportveranstaltung zulässig sein.