Der Freizeitparkbetreiber F schließt den körperlich behinderten A von Achterbahnfahrten aus. Er verweist auf ein erhöhtes Unfallrisiko. Die Krankenschwester K bietet an, den A zu begleiten. F lehnt dies ab. Verstoß gegen das AGG?
Das Verhalten des F könnte unter das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG fallen.
Dazu müsste der F den A zunächst wegen eines in § 19 Abs. 1 AGG genannten Merkmals im Sinne von § 3 AGG benachteiligen.
Der körperlich behinderte A ist behindert im Sinne von §§ 1, 19 Abs. 1 S. 1 AGG. Indem F den A von der Teilnahme an den Achterbahnfahrten ausschließt, erfährt A gerade wegen der Behinderung eine weniger günstige Behandlung als die nicht behinderten Gäste in dieser Situation erfahren. Folglich ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines in § 19 Abs. 1 AGG genannten Merkmals zu bejahen.
Ferner müsste die Benachteiligung bei der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG erfolgen.
Vorliegend könnte es sich um ein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AGG handeln. Gemäß der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition ist ein Massengeschäft ein Schuldverhältnis, das typischerweise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zustande kommt. Ein solches liegt hier vor.
Das Verhalten des F fällt somit unter das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 1 AGG.