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Ist die Ungleichbehandlung im vorangegangenen Fall sachlich gerechtfertigt?




Fraglich ist, ob die Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 20 AGG gerechtfertigt ist. Für einen körperlich behinderten Menschen begründet eine Achterbahnfahrt ein nicht unerhebliches Unfallrisiko. Durch den Ausschluss des A soll dieses Risiko vermieden werden. Er dient also der Vermeidung von Gefahren und damit einem sachlichen Grund im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG. Problematisch ist, ob der Ausschluss auch verhältnismäßig ist. Er ist geeignet, das Unfallrisiko zu vermeiden. Da kein gleichwirksames Mittel ersichtlich ist, ist er auch erforderlich. Der Ausschluss des A könnte jedoch  unangemessen sein. Dies wäre dann der Fall, wenn das erhöhte Unfallrisiko für behinderte Gäste durch ein dem F zumutbares Verhalten ausreichend reduziert werden könnte. Insofern ist das Angebot der Begleitung des A durch die K zu beachten. K kann dem A helfen, sich anzuschnallen und erscheint als ausgebildete Krankenschwester auch im Übrigen in der Lage zu sein, dass erhöhte Unfallrisiko weitestgehend auszuschalten. Der Ausschluss des A ist somit unangemessen und stellt damit eine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AGG dar.