Welche Ansprüche können dem Benachteiligten bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zustehen?
Dem Benachteiligten können die in § 21 AGG vorgesehenen Ansprüche zustehen.
Während § 21 Abs. 1 AGG einen verschuldensunabhängigen quasinegatorischen Beseitigungs- sowie Unterlassungsanspruch vorsieht, begründet § 21 Abs. 2 AGG einen verschuldensabhängigen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch.