Welche Voraussetzungen hat der Beseitigungsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 AGG?
Der Beseitigungsanspruch des § 21 Abs. 1 S. 1 AGG setzt zunächst einen objektiven Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn eine Benachteiligung gemäß § 20 AGG zulässig ist. Die Benachteiligung muss bereits erfolgt sein.
Ähnlich wie bei § 1004 BGB ist ferner eine gegenwärtige Beeinträchtigung in Form eines gegenwärtig benachteiligenden Zustandes zu fordern. Der benachteiligende Zustand liegt dabei nicht allein in der ungünstigeren Behandlung des Benachteiligten, sondern vielmehr darin, dass diese gerade wegen des geschützten Merkmals erfolgt.
Der benachteiligende Zustand muss auch rechtswidrig sein. Wie bei § 1004 BGB ist die Rechtswidrigkeit indiziert, sobald ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Sie entfällt aber, wenn ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift. Zu beachten ist indes, dass es im Falle des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes des § 20 AGG schon an einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot fehlt. Des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit bedarf es nicht.