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Können neben § 21 Abs. 1 AGG weitere Ansprüche geltend gemacht werden?




Hinsichtlich des Verhältnisses der in § 21 AGG geregelten Ansprüche zu solchen aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften bestimmt § 21 Abs. 3 AGG, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung – also solche aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB – unberührt bleiben. Zu beachten ist dabei, dass das Benachteiligungsverbot des § 19 AGG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

Über Abs. 3 hinaus sollen ausweislich der Gesetzesbegründung „die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts gelten“, soweit § 21 AGG keine besonderen Vorschriften enthält. Danach können insb. Ansprüche aus § 280 BGB bzw. aus c.i.c. bestehen.