Was regelt § 21 Abs. 4 AGG?
Nach § 21 Abs. 4 AGG kann sich der Benachteiligende auf eine von dem Verbot abweichende Vereinbarung nicht berufen. Indem statt der Nichtigkeit der abweichenden Vereinbarung nur die fehlende Möglichkeit der Berufung auf diese bestimmt wird, soll § 139 BGB ausgeschlossen werden. Nicht durch Abs. 4 erfasst werden solche Vereinbarungen, durch die ein Benachteiligter auf einen bereits aufgrund der Benachteiligung entstandenen Anspruch verzichtet.
Der Existenz des § 21 Abs. 4 AGG ist ferner zu entnehmen, dass das Benachteiligungsverbot des § 19 AGG nicht generell als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB zu qualifizieren ist. § 134 tritt bei Rechtsgeschäften, die vom Benachteiligungsverbot des § 19 AGG abweichen, mithin hinter den spezielleren § 21 Abs. 4 AGG zurück. Allerdings betrifft letzterer allein Vereinbarungen, nicht aber einseitige Rechtsgeschäfte. Diese sind daher im Falle des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 134 BGB nichtig. Zum Zuge kommt § 134 BGB auch bei Rechtsgeschäften mit Dritten, die auf eine Benachteiligung gerichtet sind. Es genügt insofern, dass das Geschäft mit dem Dritten auf einen Verbotsverstoß gerichtet ist.