Welchen Sonderfall regelt § 3 Abs. 1 S. 2 AGG?
Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts auch dann vor, wenn eine Frau aufgrund ihrer Schwangerschaft oder Mutterschaft ungünstiger behandelt wird. Nach seinem Wortlaut bezieht sich diese Vorschrift nur auf das Arbeitsrecht. Daraus könnte der Umkehrschluss zu ziehen sein, im allgemeinen Zivilrecht stelle eine derartige Ungleichbehandlung keine unmittelbare Benachteiligung dar. In § 20 Abs. 2 AGG ist jedoch normiert, dass im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Mutterschaft stehende Kosten nicht zu höheren Versicherungsprämien führen dürfen. Jedenfalls bei der Privatversicherung stellt eine Schlechterbehandlung folglich eine unmittelbare Benachteiligung dar. Aber auch für das übrige Zivilrecht kann nichts anderes gelten. Der auf das Arbeitsrecht begrenzte Verweis des § 3 Abs. 1 S. 2 AGG erklärt sich dadurch, dass nur hierfür das Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung durch den EuGH klargestellt wurde. Diese Wertung gilt indes in gleicher Weise auch für das allgemeine Zivilrecht, so dass in § 3 Abs. 1 S. 3 AGG ein Verweis auch auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG hineinzulesen ist.