Unter welchen Voraussetzungen liegt eine als Benachteiligung zu qualifizierende Belästigung vor?
Gemäß § 3 Abs. 3 AGG liegt eine als Benachteiligung anzusehende Belästigung dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geprägtes Umfeld geschaffen wird.
Das Vorliegen einer Belästigung setzt also voraus, dass eine Verletzung der Würde der betreffenden Person entweder bewirkt oder aber bezweckt wird.
Eine Verletzung der Würde liegt dabei nur bei Eingriffen von einigem Gewicht vor. Die Intensität einer Verletzung der Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GG muss indes nicht erreicht werden.
Wird die Würde des Betroffenen tatsächlich verletzt (Würdeverletzung wird „bewirkt“), so kommt es auf einen diesbezüglichen Vorsatz des Handelnden nicht an. Wird eine Würdeverletzung hingegen „bezweckt“ – wofür ausreichend ist, dass die Verletzung billigend in Kauf genommen wird –, so kommt es umgekehrt auf das tatsächliche Vorliegen einer solchen Verletzung nicht an. Es genügt dann ein Verhalten, dass zur Verletzung der Würde geeignet ist.
Belästigungen können sowohl verbaler als auch nonverbaler Art sein. Entgegen der Gesetzesbegründung wird ein einmaliges Verhalten in aller Regel keine Belästigung darstellen. Ein solches wird nämlich kaum das erforderliche durch Erniedrigungen gekennzeichnete Umfeld schaffen.