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Antrag auf Verlängerung des Bearbeitungszeitraums von Hausarbeiten im Einführungs- und Aufbaubereich

Bibliothekslesesaal am Fachbereich Rechtswissenschaft

Bibliothekslesesaal am Fachbereich Rechtswissenschaft
Bildquelle: Elzbieta Kulpik-Sandmann

Vorliegen eines triftigen Grundes

Liegt ein triftiger Grund vor, der die Studentin oder den Studenten an der fristgerechten Einreichung einer Prüfungsleistung hindert, kann in eng umgrenzten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die entsprechende Prüfungsleistung beantragt werden.

Im Falle von Hausarbeiten muss dieser triftige Grund den Studierenden oder die Studierende über eine gewisse Dauer an der Bearbeitung gehindert haben. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft hat entschieden, dass ab einer Prüfungsunfähigkeit von mehr als einer Woche (d.h. ab 8 Tagen) ein Rücktritt genehmigt wird.

Unverzügliche Anzeige und unverzüglicher Nachweis des triftigen Grundes

Der Grund (z.B. Prüfungsunfähigkeit) ist durch unverzüglichen schriftlichen Nachweis gegenüber dem Prüfungsbüro anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Unverzüglichkeit wird vermutet, wenn der Grund spätestens am dritten Tag nach dessen Eintreten angezeigt wird und ein Nachweis darüber vorgelegt wird. Dabei werden nur Werktage (kein Samstag, kein Sonntag, kein Feiertag) gezählt.
Beispiel: Auftreten einer Krankheit am Freitag, ärztliche Bescheinigung der Krankheit am Freitag - unverzüglich sind die Anzeige und Glaubhaftmachung, wenn der Nachweis bis Dienstag 23.59 Uhr per E-Mail im Prüfungsbüro eingeht

Wird der triftige Grund später angezeigt, ist glaubhaft zu machen, dass die Anzeige noch unverzüglich ist, d.h. beispielsweise infolge eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus ohne Internetzugang nicht früher erfolgen konnte.

Zuständiges Gremium

Über die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. Anträge werden vom Prüfungsbüro entgegen genommen.

Dauer der Verlängerung der Bearbeitungszeit

Über eine Woche hinaus ist eine Verlängerung nur möglich, soweit die Gleichheit im Prüfungsverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Über zwei Wochen hinaus ist eine Verlängerung nicht möglich. Die 14-Tage-Regel betrifft sowohl die anzuerkennende Dauer der Prüfungsunfähigkeit als auch den auf den regulären Abgabetermin folgenden spätest möglichen Abgabetermin.
Beispiele:
Es wird selbst dann nur die maximale Schreibzeitverlängerung von 14 Tagen gewährt, wenn ein ärztliches Attest eine Prüfungsunfähigkeit von drei Wochen ausweist.
Fiel der reguläre Abgabetermin auf den 1. Oktober, dann wird die Abgabefrist nicht über den 15. Oktober hinaus verlängert.

Antragsverfahren

Bitte verwenden Sie das Formular, welches unter "Downloads" am unteren Rand dieser Seite bereitgestellt wird, und übersenden Sie es fristgerecht per E-Mail an das Prüfungsbüro unter pruefungsbuero@rewiss.fu-berlin.de. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie regulär in Arztpraxen ausgestellt wird, reicht zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht aus!

Aufgrund des hohen Antragsaufkommens wird keine Eingangsbestätigung versendet. Der neue Abgabetermin wird den Studierenden nach der Entscheidungsfindung umgehend vom Prüfungsbüro per E-Mail mitgeteilt. Bitte beachten Sie, dass der Prüfungsausschuss nur einmal in der Woche tagt und Sie unter Umständen eine ganze Woche lang auf die Entscheidung warten müssen.

Wird eine Verlängerung der Bearbeitungszeit so spät beantragt oder ist das Antragsaufkommen so hoch, dass vor Ende der regulären Abgabefrist keine Entscheidung über den Antrag getroffen werden kann, wird dringend empfohlen, den erreichten Stand der Bearbeitung vor Ablauf der regulären Abgabefrist einzureichen. Entsprechendes gilt, wenn vor Ende des Verlängerungszeitraums keine Entscheidung über den Antrag getroffen werden kann. Wird die Bearbeitungsfrist auf Antrag verlängert, kann die eingereichte Bearbeitung innerhalb der verlängerten Frist ausgetauscht werden.

Gründe, aus denen Anträge auf Schreibzeitverlängerung häufig abgelehnt werden:

  • Die Anzeige und/oder die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit erfolgten nicht unverzüglich.
  • Die Dauer der Prüfungsunfähigkeit wird ärztlicherseits zu ungenau definiert, z.B. "von August bis auf Weiteres".
  • Die Prüfungsunfähigkeit wird ärztlicherseits rückwirkend attestiert.