Wechsel der Prüfungsbereitschaft
Um Wechselwünsche im Rahmen von Restkapazitäten berücksichtigen zu können, besteht in der ersten Hälfte des Wintersemesters die Möglichkeit, einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Prüfungsbereitschaft in einem anderen Unterschwerpunkt zu stellen.
Frist und Verfahren
Im Wintersemester 2024/25 werden Anträge auf einen Wechsel der Prüfungsbereitschaft zwischen Montag, den 18. November 2024, 12 Uhr und Freitag, den 22. November 2024, 23.59 Uhr (Ausschlussfrist) entgegen genommen.
Dazu wird während dieses Zeitraums ein Online-Formular am unteren Rand dieser Webseite unter "Links zum Thema" freigeschaltet.Chancen für einen Wechsel
In den folgenden Unterschwerpunkten sind im Studienjahr 2024/25 keine Prüfungsbereitschaften mehr zu vergeben:
- USP 13, Rechtstheorie
- USP 31, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht
- USP 32, Immaterialgüterrecht
- USP 51, Kriminologie
- USP 52, Grundlagen und Spezialbereiche des Strafrechts
- USP 53, Strafverfahren, Sanktionen und Vollzug
- USP 72, Europarecht
Im Zuge der Antragstellung auf Wechsel der Prüfungsbereitschaft können theoretisch Prüfungsbereitschaften wieder frei werden, wenn Studierende dieser Unterschwerpunkte in andere Unterschwerpunkte wechseln. Dies war aber in den letzten Jahren kaum der Fall.
Gibt es in einem Unterschwerpunkt mehr Nachfrage nach einem Wechsel als Prüfungsbereitschaften, wird auf den Auswahlmechanismus aus der ersten Verteilung zurückgegriffen. Ist ein Wechsel aus Kapazitätsgründen nicht möglich, bleibt Ihnen Ihre bereits zugeteilte Prüfungsbereitschaft erhalten.
Studienorganisatorische Voraussetzungen für einen Wechsel
Bereits vor Ihrem Wechsel müssen Sie das Modul des nun für die Studienabschlussarbeit gewünschten Unterschwerpunkts zusätzlich zu den bereits gewählten Unterschwerpunkten belegt und besucht haben, um der Teilnahmepflicht an der Vorlesung und am Methodenkurs gerecht zu werden. Falls Sie nicht nur einen Unterschwerpunkt im selben Schwerpunktbereich, sondern den kompletten Schwerpunktbereich wechseln möchten, gilt dies ebenso für den neuen Unterschwerpunkt in dem neuen Schwerpunktbereich, in dem Sie nach einem Wechsel die Abschlussklausur absolvieren möchten.