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Rücktritt vom Kolloquium

Rücktritt

Rücktritt
Bildquelle: Elzbieta Kulpik-Sandmann

Bindender Prüfungstermin

Wer die Studienabschlussarbeit eingereicht und nicht aufgrund von Täuschung mit 0 Punkten nicht bestanden hat, ist verbindlich für die Verteidigung der Studienabschlussarbeit im Kolloquium vorgemerkt.

Rücktrittsgrund

Ein Rücktritt ist nur in begründeten Ausnahmefällen (Krankheit etc.) möglich.

Der Grund (z.B. Prüfungsunfähigkeit) ist durch unverzüglichen schriftlichen Nachweis gegenüber dem Prüfungsbüro anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Unverzüglichkeit wird vermutet, wenn der Grund spätestens am dritten Tag nach dessen Eintreten angezeigt wird und ein Nachweis darüber vorgelegt wird. Dabei werden nur Werktage (kein Samstag, kein Sonntag, kein Feiertag) gezählt.
Beispiel: Auftreten einer Krankheit am Freitag, ärztliche Bescheinigung der Krankheit am Freitag - unverzüglich sind die Anzeige und Glaubhaftmachung, wenn der Nachweis bis Dienstag 23.59 Uhr per E-Mail im Prüfungsbüro eingeht

Wird der triftige Grund später angezeigt, ist glaubhaft zu machen, dass die Anzeige noch unverzüglich ist, d.h. beispielsweise infolge eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus ohne Internetzugang nicht früher erfolgen konnte.

Zuständiges Gremium

Über die Zulässigkeit des Rücktritts entscheidet der Prüfungsausschuss. Anträge werden vom Prüfungsbüro entgegen genommen.

Rücktrittsverfahren

Bitte verwenden Sie das Rücktrittsformular, welches am unteren Rand dieser Seite unter "Downloads" bereitgestellt wird, und übersenden Sie es fristgerecht per e-mail an das Prüfungsbüro unter pruefungsbuero@rewiss.fu-berlin.de. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie regulär in Arztpraxen ausgestellt wird, reicht zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht aus!

Konsequenzen eines Rücktritts

Es wird zeitnah nach Wegfall der Prüfungsunfähigkeit ein Termin für eine Ersatzprüfung anberaumt.