Versäumnis, Täuschung und Ordnungsverstoß in der Abschlussklausur der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
Versäumnis
Erscheint eine Person zur Abschlussklausur nicht, für die eine Anmeldung besteht, wird diese Klausur mit 0 Punkten bewertet.
Täuschung
Wird während der Klausur von einer Aufsichtsperson der Gebrauch eines unzulässigen Hilfsmittels oder eine andere Handlung festgestellt, die den Verdacht eines Täuschungsversuchs nahe legt, wird das unzulässige Hilfsmittel eingezogen und der Vorfall im Prüfungsprotokoll vermerkt. Die Klausur darf jedoch weiter bearbeitet werden.
Das Prüfungsprotokoll, und ggf. das unzulässige Hilfsmittel, werden im Nachgang zur Klausur dem Prüfungsausschuss vorgelegt. Dieser kontaktiert den Prüfling per E-Mail und gibt ihm Gelegenheit zur Äußerung. Nach Eingang dieser Stellungnahme teilt das Prüfungsbüro dem Prüfling die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit.
Hat sich der Täuschungsverdacht als berechtigt erwiesen, wird die Klausur mit 0 Punkten bewertet.
Ordnungsverstoß
Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann nach vorheriger Verwarnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die Klausur mit 0 Punkten bewertet.
Mögliche Konsequenzen einer Bewertung mit der Note "ungenügend"
Da sich die Note der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 60 % aus der Note der Studienabschlussarbeit samt Verteidigung und zu 40 % aus der Note der Abschlussklausur zusammensetzt, ist es möglich, dass die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung auch dann noch insgesamt - allerdings mit einer deutlich niedrigeren Note - bestanden ist, wenn die Abschlussklausur mit 0 Punkten in die Gesamtnote einfließt.