Kurzlösung
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 Abs. 1Nr.4aGG, §§13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG (+)
II. Beschwerdefähigkeit
R = natürliche Person = Träger von Grundrechten = „jedermann“ i.S.v. § 90 BVerfGG
III. Beschwerdegegenstand
§ 90 I BVerfGG: jeder Akt der öffentlichen Gewalt à Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde = Akt der Judikativen
IV. Beschwerdebefugnis
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG:
- Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung à Art. 12 GG
- selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen → R = Adressat der gerichtlichen Entscheidungen → (+)
- i.E. beschwerdebefugt (+)
V. Form und Frist
§§ 23,92, 93 BVerfGG (+)
VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
§90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG (+)
VII. Ergebnis zu A
Zulässigkeit (+)
B. Begründetheit
(+), soweit R durch Beschwerdegegenstand in GR verletzt
- BVerfG ≠ „Superrevisionsinstanz“
- Prüft nur Verletzung „spezifischen Verfassungsrechts“
I. Art. 12 GG
1. SB
- einheitlicher SB: Berufswahl und -ausübung
- Beruf = auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung einer Existenzgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich (str.) ist
- R = Deutscher i.S.v. Art. 116 GG
→ SB eröffnet
2. Eingriff
- Entscheidung = klassischer Eingriff (final, unmittelbar, rechtlich und mit Zwang)
- da final, auch subjektiv berufsregelnde Tendenz (Intension) (+)
3. Rechtfertigung
a) Einschränkbarkeit
Berufsfreiheit = einheitliches GR
→ Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG = einheitlicher Regelungsvorbehalt
→ einfacher Gesetzesvorbehalt (+)
b) Verfassungsgemäße Eingriffsgrundlage
BRAO und BORA (+)
c) Anwendung im Einzelfall
insbes. VHMK (Art. 20 Abs. 3 GG)
aa) legitimer Zweck
Drei-Stufen-Theorie
- hier: Berufsausübungsregelung → vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls
- sachliche und objektive Atmosphäre in der Gerichtsverhandlung (+)
bb) Geeignetheit
Mittel (Werbung zu untersagen) dem Zweck (s.o.) förderlich (+)
cc) Erforderlichkeit
- kein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks, das ebenso geeignet
- Warnung oder Verweis nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 respektive Nr. 2 BRAO = mildere Mittel, aber ≠ gleich geeignet wie Geldbuße
dd) Angemessenheit
Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen
- abstrakt lediglich Berufsausübung betroffen à Eingriff von geringer Intensität (Drei-Stufe-Theorie)
- konkret: R nicht jede Möglichkeit genommen, neue Mandanten zu akquirieren; Geldbuße i.H.v.2.000 € nicht unerheblich hoch, aber auch nicht so hoch, dass zu befürchten wäre, dass sie R unerträglich belastet à Beeinträchtigung insgesamt eher gering
- abstraktes Ziel: Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (RSP, Art. 20 Abs. 3 GG)
- konkret: Individualität des Anwalts soll mit der Robe hinter seiner Funktion als objektives Organ der Rechtspflege zurücktreten à objektive Verhandlungsatmosphäre
→ angemessen
4. Ergebnis zu I.
Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt
II. Art. 2 Abs. 1 GG
subsidiär
C. Gesamtergebnis
VB des R zulässig, aber unbegründet
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© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Björnstjern Baade)
Stand der Bearbeitung: April 2019