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Geschlossene Gesellschaft (Kurzlösung)

 

VB Aussicht auf Erfolg, wenn zulässig und begründet

A) Zulässigkeit

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

FMP = eingetragener Verein i.S.d. §§ 21ff. BGB à inländische juristische Person à "jedermann", sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind

1. Grundrechtsträgerschaft in Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

BVerfG: (+), Träger dieses grundrechtsgleichen Rechts nach BVerfG alle juristischen Personen, auch juristische Personen des öffentlichen Rechts

Grund: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG formell kein Grundrecht im Sinne des Art. 19 GG, gewährt inhaltlich keine mit Art. 1 bis 17 GG vergleichbaren Individualrechte; für jedes gerichtliche Verfahren geltender objektiver Verfahrensgrundsatz; muss jedem Parteifähigen zugutekommen, unabhängig von ihrer genauen Rechtsstellung auch politischen Parteien

2. Grundrechtsträgerschaft der FMP im Übrigen

(P) Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auf politische Parteien i.S.d. Art. 21 GG

Keine Anwendbarkeit aufgrund durch Art. 21 Abs. 1 GG eingeräumte Stellung? (+), wenn politische Parteien „inkorporierte Teile der Staatlichkeit“ àEntscheidend ist Status der Parteien im GG

a) Frühere Auffassung des BVerfG

Quasi-Staatsorganqualität der politischen Parteien

Argument: Zweck des Art. 21 GG ist Legalisierung des modernen demokratischen Parteienstaat; Parteien in Verfassung eingebaut; Sonderstellung in heutiger Form der Demokratie; Faktoren des Verfassungslebens, stehen in dessen innerem Bereich

- Grundrechtsfähigkeit (-)

b) Relativierung der früheren Auffassung

Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien

Argument: Verfassungsgebot einer prinzipiell staatsfreien, offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den staatlichen Organen à Art. 21 GG setzt staatliche Willensbildung von "unten nach oben" voraus

- juristische Personen des Zivilrechts, die durch Art. 21 GG unter besonderem staatlichen Schutz à Sinn des Art. 21 GG nicht der Entzug des Grundrechtsschutzes

- Grundrechtsfähigkeit grds. (+)

c) Besonderheiten im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 GG

allg. A.: Art. 21 GG lex specialis zur allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Art .9 Abs. 1 GG

Argument BVerfG: Vergleich Art. 9 Abs. 2 GG – Art. 21 Abs. 2 GG

a. A.: Garantie der Parteienfreiheit durch Art. 9 Abs. 1 GG, Geltung der Schranken des Art. 21 GG

Argument: Vollständige Verdrängung Art. 9 Abs. 1 GG à Eingriffe in Parteigründungsfreiheit nicht mit VB rügbar, da Art. 21 GG kein Recht i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG à Schlechterstellung nicht Sinn des Parteienprivilegs

- Letzterer Auffassung zu folgen

d) Ergebnis zu 2

Grundrechtsfähigkeit FMP hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG (+)

3. Ergebnis zu I

FMP = „jedermann“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

(+), Angriff der BGH-Entscheidung à Gerichtsentscheidungen = "Akt der öffentlichen Gewalt"

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

BVerfG: (+), sofern kein tauglicher Antragsgegner für Organstreit à Hineinlesen des Art. 21 GG in zur Anwendung kommende Grundrechte

Hier:

BGH: Aufnahme-/ Kontrahierungszwang zu Lasten FMP à Verletzung der Rechte Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen; Auslegung nach Wortlaut § 10 Abs. 1 PartG nicht naheliegend à praktische Nichtanwendung der Norm ohne Normenkontrollvorlage an BVerfG (Art. 100 Abs. 1 GG) àVerletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG möglich

Unmittelbare und gegenwärtige Selbstbetroffenheit (+)

- Beschwerdebefugnis (+)

IV. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)

(+), kein weiteres Rechtsmittel gegen BGH-Entscheidungen

Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität

V. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)

(+), laut Sachverhalt

VI. Ergebnis zu A

Zulässigkeit (+)

 

B) Begründetheit

(+), wenn BGH-Entscheidung FMP in Grundrechten verletzt

I. Grundrechtsverletzung durch den vom BGH angeordneten Kontrahierungszwang

Aufnahme-/ Kontrahierungszwang nach § 826 i.V.m. § 249 BGB = Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG?

1. Schutzbereich

(individuelle) negative Vereinigungsfreiheit = Recht, einer bestimmten Vereinigung fernzubleiben bzw. sich mit bestimmten Personen nicht zu einer Vereinigung zusammenzuschließen

BVerfG: Schutz auch der Vereinigung selbst (kollektive Vereinigungsfreiheit), soweit Frage des Entstehens und Bestehens

Umfang: nur „Kernbereich des Vereinigungsbestandes und der Vereinigungstätigkeit" à entsprechend individueller negativer Vereinigungsfreiheit auch Aufnahmefreiheit; Geltung auf für politische Parteien (kein Zwang zur Aufnahme politischer Gegner)

- Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG: Grundrecht der politischen Partei auf Selbstbestimmung ihrer Mitglieder

2. Eingriff

(+), allgemeiner Aufnahmeanspruch bei Erfüllung der satzungsmäßigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen = Eingriff in Aufnahmefreiheit; Aufnahme zwar entsprechend der Satzung, allerdings keine Begründung von Rechte außenstehender Dritter durch sie

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

a) Beruht die Entscheidung des BGH auf einem verfassungswidrigen Gesetz?

BVerfG: (-), Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs durch Grundsatz der Privatautonomie; für Gesetzgeber nicht alle Fälle gestörter Vertragsparität vorhersehbar à Einzelfallausgleich durch Richter mittels zivilrechtlicher Generalklauseln (hier: § 826 i.V.m. § 249 Satz 1 BGB) à zivilrechtliche Generalklauseln verfassungsrechtlich geboten

b) Stellt die Entscheidung des BGH einen Rechtssatz auf, der verfassungswidrig wäre, wenn er vom Gesetzgeber erlassen worden wäre?

Wahrung der Bedeutung und Reichweite der Grundrechte durch BGH bei Herleitung eines Aufnahmeanspruchs in eine politische Partei aus § 826 i.V.m. § 249 Satz 1 BGB?

aa) Grundrechtlich geschütztes Interessen des Bewerbers

Schutz des Beitrittsentschluss zu politischer Partei durch Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG, jedoch Gleichrangigkeit mit Recht der Partei auf Fernhaltung unliebsamer Bewerber aus Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG

Recht auf aktive demokratische Mitwirkung an der Willensbildung im Staat aus Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 GG?

(+), Verwirklichung faktisch nur innerhalb der großen Parteien à Pflicht des Staates zur Verhinderung der Abschottung der großen Parteien à bei fehlenden Regelungen Pflicht zur Begründung eines Aufnahmeanspruchs aus zivilrechtlichen Generalklauseln durch Gerichte aus o.g. Recht herleitbar

- grundrechtlich geschütztes Interesse (+) à Eingriff in Ausnahmefreiheit nicht schlechthin ausgeschlossen (nicht nur Privilegien, aus Art. 21 GG auch besondere Verantwortung der Parteien für politische Willensbildung des Volkes)

bb) Grundrechtlich geschütztes Interesse der Partei

Aufnahmezwang zu Lasten der großen politischen Parteien?

(-), Gedanke der Staatsfreiheit der Parteien spricht gegen Aufnahmepflicht bei Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen à Aufnahmeentscheidung sonst bei staatlichen Gerichten, nicht bei Parteien à Duldung von größerer Bandbreite politischer Überzeugungen durch staatlich verordnete Beitritte - Folge u. U. „Wettbewerbsverzerrungen“ insb. in Wahlkampfzeiten

- allgemeiner Aufnahmeanspruch verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG

cc) Ausgleich der widerstreitenden Interessen

völlige Abschottung etablierter Parteien gegenüber Neubewerbern = Widerspruch zur Aufgabenstellung politischer Parteien à allgemeine Aufnahmesperren unzulässig (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 PartG)

allgemeiner Aufnahmeanspruch = Widerspruch zum Grundsatz der Staatsfreiheit

- Kompensation der beeinträchtigten Bewerberrechte durch Begrenzung der staatlichen Parteifinanzierung durch Staatsfreiheitsgrundsatz à Zwang und Interesse der Parteien zur Mitgliederwerbung; zudem Willkürverbot für Parteien bei Aufnahmeentscheidung

dd) Ergebnis zu b

BGH: Herleitung eines allgemeinen Aufnahmeanspruch, nicht nur Willkürverbots aus § 826 i.V.m. § 249 Satz 1 BGB à Aufstellung dieses Rechtssatzes dem Gesetzgeber wegen Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 GG nicht gestattet àGrundrechtseingriff verfassungswidrig

c) Beruht die Entscheidung des BGH auf Willkür?

Willkür = Gerichtsentscheidung mit geschriebenem Recht schlechthin unvereinbar, Überschreitung der Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung (Verstoß gegen Lehre vom Gesetzesvorbehalt) à v.a. bei Rechtsfortbildung contra legem

aa) Wortlaut des § 10 Abs. 1 PartG

Freies Ablehnungsrecht?

Argumente für freies Ablehungsrecht:

Wortlaut des § 10 Abs. 1 PartG ("frei"); materielle Parteiausschlussregelung; ausdrückliche Ablehnung einer Begründungspflicht (§ 10 Abs. 1 Satz 2 PartG)

Gegenargumente für Aufnahmeanspruch:

Wortlaut § 10 Abs. 1 PartG nicht eindeutig: Verständnis der Wendung "nach Maßgabe der Satzung frei" auch als strenge Satzungsbindung à Freiheit allein bzgl. jeweiliger Satzungsregelung, nicht deren Einzelfallanwendung; Unzulässigkeit eines allgemeinen Aufnahmestopps (§ 10 Abs. 1 Satz 3 PartG) à Aufnahmeanspruch „nach Maßgabe der Satzung“ naheliegend

In der Privatrechtsordnung fehlende Begründungspflicht auch in anderen Fällen (z.B. fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)

- Aufnahmeanspruch nach Maßgabe der Satzung mit Wortlaut vereinbar

bb) Grenzen verfassungskonformer Auslegung

BVerfG: Grenze der Gesetzesauslegung ist Verfälschung des gesetzgeberischen Ziels

Hier: gerade Ausschluss eines Rechtsanspruchs des Bewerbers durch Formulierung „nach Maßgabe der Satzung frei à Verkehrung ins Gegenteil bei BGH-Auslegung

cc) Ergebnis zu 3

Rechtsfortbildung contra legem (+) à willkürliche BGH-Handlung à Grundrechtseingriff verfassungswidrig

4. Ergebnis zu I

Kontrahierungszwang = verfassungswidriger Grundrechtseingriff

II. Grundrechtsverletzung durch die Gestaltung des Gerichtsverfahrens

Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wg. Nichtvorlage beim BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG?

1. Schutzbereich

(+), Recht auf den gesetzlichen Richter = Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter, auch das BVerfG bei Zuständigkeit durch GG àVorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG mit Verfassungsbeschwerde rügbar

2. Eingriff

BVerfG:

Eingriff (-), bei falscher Anwendung der Gerichtszuständigkeitsvorschriften

Argument: Superrevisionsinstanz für Gerichtsverfassungsrecht/ gesetzliche Zuständigkeitsregelungen

"Entziehen"/ Eingriff erst (+) bei willkürlich unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift

- willkürliches Absehen von Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch BGH?

Vorlagepflicht (+), BGH hielt § 10 Abs. 1 PartG für verfassungswidrig; Gültigkeit der Norm war entscheidungserheblich; Norm ist nachkonstitutionelles formelles Gesetz

Willkürliche Verletzung: wohl (+), verfassungskonforme BGH-Auslegung i. E. Umgehung des Art .100 Abs. 1 GG, gewählte Auslegung selbst Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG

- Eingriff (+)

3. Ergebnis zu II

Eingriffe in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen à Verletzung durch BGH (+)

III. Ergebnis zu B

Verletzung Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der FMP durch BGH (+) à Verfassungsbeschwerde begründet

 

C) Gesamtergebnis

Verfassungsbeschwerde der FMP zulässig und begründet - Aussicht auf Erfolg

Feststellung des Grundrechtsverstoßes, Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an BGH durch BVerfG (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG)


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