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Gleichgeschaltet (Sachverhalt)

Nach dem gescheiterten II. Bordurienkrieg und infolge des ebenfalls gescheiterten Schaumwein-Putsches erlebt die Bundesrepublik Deutschland eine bisher noch nicht bekannte politische Instabilität. Da wird die politische Landschaft durch eine weitere Partei-Gründung erschüttert: Der frühere Bundesverteidigungsminister Dagobert Rumsweg ist aus der die Regierungsmehrheit stellenden Christlich-Liberalen-Partei (CLP) ausgetreten und hat gemeinsam mit dem rechtskonservativen Verleger Dr. Kurt Kunstinnig das „Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten - BRAUN“ gegründet. Diese Partei erzielte bei den letzten Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus (Landtag) mit ihrer Ankündigung eines harten „Law-and-Order“-Kurses völlig überraschend die absolute Mehrheit. Rumsweg wird deshalb neuer Regierender Bürgermeister (Ministerpräsident) von Berlin. Oberste Priorität des neuen Senats (der Landesregierung) ist die Verachtfachung der Polizeikräfte Berlins, „um die Bürgerinnen und Bürger Berlins sowie Bundestag und Bundesregierung besser vor sich und anderen schützen zu können“. Bundestag und Bundesregierung sehen diese Entwicklung mit brennender Sorge, zumal der neue Senat sehr viel Wert darauf legt, Bundestag und Bundesinstitutionen mit seinen neuen Polizeikräften in einer Weise zu „schützen“, die gewisse Ähnlichkeiten mit einer Belagerung aufweist. In seltener Einigkeit beschließt der Bundestag daher mit Zustimmung des Bundesrates (gegen die Stimmen Berlins und des Saarlandes) ein „Gesetz zur Gleichschaltung des Landes Berlin (Berlingleichschaltungsgesetz – GSG-B)“, das anschließend vom Bundespräsidenten ordnungsgemäß ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Das Gesetz lautet:

 

§ 1

Die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es sind unverzüglich Neuwahlen nach dem Landeswahlgesetz des Landes Berlin durchzuführen.

 

§ 2  

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der derzeitige Senat von Berlin sein Amt. Bis zur Wahl eines Regierenden Bürgermeisters durch das nach § 1 neugewählte Abgeordnetenhaus, nimmt die Aufgaben des Regierenden Bürgermeisters der Bundesminister des Innern und nehmen die Aufgaben der bisherigen Senatsmitglieder die vom Bundesinnenminister hiermit Betrauten wahr.

 

§ 3 

Die Vereinigung, die sich „Bündnis Rechtschaffender, Aufrechter und Unabhängiger Nationalisten – BRAUN“ nennt, ist aufgelöst und verboten. § 32 und § 33 des Parteiengesetzes gelten entsprechend.

 

§ 4

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes geht beim Bundesverfassungsgericht ein im Namen des BRAUN gestellter Antrag ihres letzten Parteivorstands (§ 11 PartG) ein, mit dem unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG die Feststellung begehrt wird, dass Bundestag, Bundesrat und der Bundespräsident mit dem Erlass des Berlingleichschaltungsgesetzes Art. 21 und Art. 28 des Grundgesetzes sowie das in Art. 20 Abs. 1 und Art. 30 GG verankerte Bundesstaatsprinzip verletzt hätten, das einen unmittelbaren Zugriff des Bundes auf den Verfassungsraum der Länder verbiete. In ihrer Antragserwiderung bezweifeln die Antragsgegner, dass das BRAUN das von ihr eingeleitete Verfahren überhaupt einleiten dürfe. Es hätte zunächst Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch nehmen müssen. Jedenfalls könne es schon deshalb keine wirksamen Anträge stellen, da es ja nach § 3 des Berlingleichschaltungsgesetzes aufgelöst und verboten und damit rechtlich inexistent sei.

Beim Bundesverfassungsgericht geht zudem noch ein Antrag der Saarländischen Landesregierung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ein. Das Berlingleichschaltungsgesetz sei nichtig, da es gegen Art. 20, Art. 21, Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 GG verstoße. In ihrer Gegenäußerung macht die Bundesregierung geltend, dass das Berlingleichschaltungsgesetz das Saarland gar nichts angehe. Das Land sei weit weg von Berlin und das BRAUN gäbe es  im Saarland auch nicht.

 

Haben die Anträge des BRAUN und der Saarländischen Landesregierung Aussicht auf Erfolg?


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