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Leistungsorientiertes Wahlrecht (Kurzlösung)

 

Erster Teil: Antrag der Fraktion der SP im Bundestag

 

A. Zulässigkeit

- Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG

 

I. Zuständigkeit des BVerfG gem. Art- 93 I Nr. 1 iVm §§ 13 Nr. 5, 63ff BVerfGG

 

II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

- SP-Fraktion ist wg. §§ 10 ff. GeschO BT jedenfalls „andere Beteiligte i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG

 

III. Beteiligtenfähigkeit der Antragsgegner (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

- nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG sind der Bundestag als auch die Fraktionen (CLP, „DIE BUNTEN“) beteilgtenfähig

 

IV. Tauglicher Organstreitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG)

- nach § 64 Abs. 1 BVerfGG „Maßnahme oder Unterlassung“ des Antragsgegners; nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG „Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans“; i.E. aber kontradiktorisches Verfahren

 

1. Gesetzgebungsbeschluss als „Maßnahme“ i. S. d. § 64 BVerfGG

- (-) für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen besondere verfassungsgerichtliche Verfahren vorgesehen: abstrakte Normenkontrolle, konkrete Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde (vgl. § 79, § 82, § 95 BVerfGG)

- (+) Organstreitverfahren zielt in ganz andere Richtung als die genannten Verfahren: im Organstreitverfahren wird geprüft, ob der Antragsgegner durch die angegriffene Maßnahme (gerade) die grundgesetzlich gewährten Rechte des Antragstellers verletzt hat; Angriffspunkt ist der Normsetzungsakt (Beschluss nach Art. 77 Abs. 1 GG) nicht das Gesetz

 

2. Gesetzgebungsbeschluss als „Maßnahme“ der Antragsgegner?

a) Zurechnung zum Bundestag

- (+) Gesetzgebungsbeschluss ist dem Bundestag insgesamt zuzurechnen, auch wenn er nicht einstimmig ergangen ist (Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG, einfache Mehrheit ausreichend)

 

b) Zurechnung zu den Fraktionen der CLP und der „DIE BUNTEN“?

- (-) Abgeordnete machen nur von ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG Gebrauch; auf der Seite der Antragsgegner kann ein Organteil niemals in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Organs selbst in Anspruch genommen werden

 

3. Ergebnis zu IV.

- Beschluss des Bundestages über das BWahlLeistG ist tauglicher Antragsgegenstand, soweit sich der Antrag gegen den Bundestag richtet

 

V. Antragsbefugnis (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)

1. Geltendmachung fremder Rechte

- Rechte von Abgeordneten durch das BWahlLeistG verletzt, weil deren Wiederwahl durch das BWahlLeistG erschwert?; § 64 Abs. 1 BVerfGG gestattet eine Prozessstandschaft nur Organteilen für das Organ, dem sie angehören (hier aber „Organ“ SP-Fraktion für „Organteil“ SP-Abgeordnete)

 

2. Geltendmachung eigener Rechte

a) Überträgt das Grundgesetz den Fraktionen Rechte?

- nach BVerfG (+); heutige Begründung: Fraktionsrechte lassen sich mittelbar aus dem Status ihrer Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) herleitet; Bildung von Fraktionen beruht auf der in Ausübung des freien Mandats getroffenen Entscheidung der Abgeordneten; Fraktion verfügt nicht eigentlich über eigene Rechte, sondern über das Bündel der Rechte ihrer Abgeordneten; sie kann dieses aber als eigenes, ihr (implizit) durch das Grundgesetz übertragenes Recht i.S.d. § 64 BVerfGG geltend machen

 

b) Mögliche Verletzung der Rechte der Fraktion durch den Gesetzesbeschluss des Bundestages?

- Problem: Rechtsstellung der Fraktionen des bestehenden Parlaments wird von vornherein nicht durch die Modalitäten der Parlamentsentstehung und damit auch nicht von einer Neuordnung des Wahlrechts berührt; BWahlLeistG kann daher Rechte der SP-Fraktion von vornherein nicht verletzen

- indirekte Beeinträchtigung, weil die Mitglieder der SP-Fraktion auf Grund ihrer durch das Gesetz beeinträchtigten Chance, wiedergewählt zu werden, nicht mehr als politische Gegner ernst genommen würden?; (-) Wortlaut § 64 Abs. 1 BVerfG: „unmittelbare Gefährdung von Rechten“ erforderlich

 

3. Ergebnis zu V.

- Rechtsverletzung der SP-Fraktion ausgeschlossen

 

VI. Ergebnis zu A.

- Antrag gegen die CLP/„DIE BUNTEN“-Fraktionen unzulässig, da ihnen nicht der angegriffene Gesetzesbeschluss zuzurechnen ist; Antrag gegen den Bundestag unzulässig, da keine „unmittelbare Gefährdung von Rechten“ der SP-Fraktion

 

B. Ergebnis des Ersten Teils

- angestrebte Verfahren sind unzulässig

 

Zweiter Teil: Antrag auf Einleitung eines Organstreitverfahrens durch Rollgardina Mikaelsen

A. Zulässigkeit

- Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG und der § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG

 

I. Zuständigkeit des BVerfG gem. Art- 93 I Nr. 1 iVm §§ 13 Nr. 5, 63ff BVerfGG

 

II. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

- Wortlaut des § 63 BVerfGG (-), da Aktivwahlbürger nicht genannt wird

- Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG weiter: fraglich, ob Rollgardina Mikaelsen als Teil des Volkes oder als Aktivwahlbürger ein „anderer Beteiligter“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist; (-) Aktivbürgerschaft ist zwar Verfassungsorgan, weil „das Volk“ nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausübt; sie ist aber keine organisierte handlungsfähige Einheit; (-) sonstige Beteiligte i.S.d. sind nur Inhaber von Staatsgewalt, die nach Rang und Funktion den obersten Bundesorganen gleichstehen; (-) Verfassungsbeschwerde ausdrücklich möglich

 

III. Ergebnis zu A.

- wg. fehlender Beteiligtenfähigkeit unzulässig

 

B. Ergebnis des Zweiten Teils

- wg. Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg

 

Dritter Teil: Verfassungsbeschwerde von Frau Mikaelsen

 

A. Zulässigkeit

 

I. Zuständigkeit des BVerfG gem. Art- 93 I Nr. 4a iVm §§ 13 Nr. 8a, 90ff BVerfGG

 

II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „jedermann“)

- Frau Mikaelsen kann Grundrechtsträger sein, und daher „jedermann“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG

 

III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „Akt der öffentlichen Gewalt“)

- (+) „öffentliche Gewalt“: alle Äußerungen vollziehender, gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt

 

IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein“)

- (-) „die Volkssouveränität“, weil nicht in den aufgezählten Rechten genannt; (+) mögliche Verletzung der Wahlrechtsgleichheit für Bundestagswahlen nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG

 

1. Selbst

- keine Zweifel, Frau Mikaelsens Stimme hat geringeren Erfolgswert als die der oberen „Performance Level“

 

2. Unmittelbar

- kein Vollzugsakt (Feststellung und Benachrichtigung der Gewählten) erforderlich, da der Wähler durch die Stimmabgabe direkt von seinem Wahlrecht Gebrauch macht

 

3. Gegenwärtig

- Problem: gegenwärtige Betroffenheit erst mit nächster Bundestagswahl; Erfordernis soll aber nur verhindern, dass Beschwerdeführer gegen eine gesetzliche Bestimmung vorgehen kann, von der er irgendwann einmal in Zukunft („virtuell“) betroffen werden könnte; Gefahr besteht jedoch nicht, wenn klar abzusehen ist, in welcher Weise der Betroffene zu einem in Zukunft liegendem Zeitpunkt von der Regelung betroffen sein wird; also gegenwärtig betroffen

 

4. Ergebnis zu IV.

- Frau Mikaelsen beschwerdebefugt

 

V. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG

- Frau Mikaelsen muss einen ordnungsgemäßen Antrag nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG stellen

- verlangt die Wahrung des Frist- und des Formerfordernisses

- Antragsfrist beträgt hier ein Jahr seit dem In-Kraft-Treten des BWahlLeistG, vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG

 

VI. Rechtsschutzbedürfnis

- gegen Bundesgesetze steht kein Rechtsweg, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erfüllt; nach dem „Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde“ muss der Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen

- Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens nach Art. 41 GG i.V.m. §§ 1 ff. Wahlprüfungsgesetz, § 13 Nr. 3, §§ 48 ff. BVerfGG könnte vorrangig sein; Subsidiaritätsgedanke greift aber nicht, BVerfG würde auch hier in Anspruch genommen; zudem steht der Rechtsweg Frau Mikaelsen im Wahlnachprüfungsverfahren nicht alleine zu

- zudem liegt im vorliegenden Fall eine Konstellation vor, bei der entsprechend § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG eine „Vorabentscheidung“ des BVerfG im Verfassungsbeschwerdeverfahren geboten wäre: Denn die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich von allgemeiner Bedeutung in diesen Sinne

- Grds. der Subsidiarität steht nicht entgegen

 

VII. Ergebnis zu A.

- unter Beachtung der Frist- und Formerfordernisse (§ 23 Abs. 1, § 92, § 93 Abs. 3 BVerfGG) wäre die Beschwerde zulässig

 

B. Begründetheit

- Verfassungsbeschwerde, wenn Frau Mikaelsen durch das BWahlLeistG in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG verletzt ist; hier nur Verletzung des Grundsatzes der gleichen Wahl mgl.

 

I. Vorliegen einer Ungleichbehandlung

- Zählwert der einzelnen Stimmen wird durch WahlLeistG nicht berührt (jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme); Erfolgswert der Stimmen aber unterschiedlich, da die unterschiedlichen „Level“ unterschiedlich viele Mitglieder haben und dennoch gleich viele Abgeordnete wählen

 

II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

- grundsätzlich lässt der allgemeine Gleichheitssatz Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien Differenzierungen erlaubt, richtet sich jedoch nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs

- für den Sachbereich der Wahlen ergibt sich aus der geschichtlichen Entwicklung und dem Wortlaut des GG (Art. 3 Abs. 2, 3 GG), dass es mit der Wahlrechtsgleichheit jedenfalls unvereinbar ist, den Wählern aus solchen Gründen einen unterschiedlichen Einfluss auf das Wahlergebnis einzuräumen, die in der Person des einzelnen Wählers liegen

- Differenzierung des Stimmgewichts je nach Einkommensklassen ist mit dem in Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG normierten Grundsatz der gleichen Wahl daher von vornherein unvereinbar; auf Abwägung kommt es nicht an

 

III. Ergebnis zu B.

- BWahlLeistG verletzt Frau Mikaelsens in Recht nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG

 

C. Ergebnis des Dritten Teils

- Verfassungsbeschwerde von Frau Mikaelsen zulässig und begründet und hätte damit Aussicht auf Erfolg; BVerfG würde nach § 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG die Rechtsverletzung feststellen und das Gesetz nach § 95 Abs. 3 S. 1 BVerfGG für nichtig erklären

 

© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

Stand der Bearbeitung: Oktober 2009

 


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