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Endgültiges Nichtbestehen von Modulen im Einführungs- und Aufbaubereich

Wiederholung von Prüfungsleistungen

Wiederholung von Prüfungsleistungen
Bildquelle: Elzbieta Kulpik-Sandmann

Wird eine Prüfung auch bei der zweiten Wiederholung mit „nicht bestanden“ bewertet, haben Sie den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung endgültig nicht bestanden. Es erfolgt die Exmatrikulation. Sie werden den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht wieder aufnehmen können.