Vicuñas (Lösungsvorschlag)
Die Verfassungsbeschwerde des Ole Mikaelson hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig (A.) und begründet (B.) ist.
A. Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.
Anmerkung: Zur Gliederung einer Urteilsverfassungsbeschwerde siehe diesen Hinweis. |
I. Zuständigkeit
Das BVerfG ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 94 II 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG für Verfassungsbeschwerden zuständig.
II. Beteiligtenfähigkeit
Ole Mikaelson ist als natürliche Person Träger von Grundrechten und daher „jedermann“ i.S.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
III. Beschwerdegegenstand
Bei den Strafurteilen handelt es sich um Akte der Judikative als Teil der öffentlichen Gewalt i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG und damit um einen tauglichen Beschwerdegegenstand gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
IV. Beschwerdebefugnis
Ole Mikaelson müsste beschwerdebefugt sein, § 90 BVerfGG. Dies setzt voraus, dass er möglicherweise in seinen Grundrechten verletzt ist, und zwar selbst, gegenwärtig und unmittelbar. Die strafrechtliche Verurteilung nach § 26 Nr. 2 VersammlG knüpft nachteilige Folgen an die Durchführung der Versammlung. Mikaelson ist daher möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Zudem könnte die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG verletzt sein.
Mikaelson ist durch die Strafurteile auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Er ist somit insgesamt beschwerdebefugt.
V. Ordnungsgemäßer Antrag
Mikaelson muss die Verfassungsbeschwerde gem. §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG schriftlich und begründet sowie gem. § 93 Abs. 1 S. 1, 2 BVerfGG innerhalb eines Monates ab Zustellung des letztinstanzlichen Urteils erheben.
VI. Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsweg gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erschöpft ist und der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Zulässigkeit nicht entgegensteht.
Der Rechtsweg ist laut Sachverhalt erschöpft und andere Wege, der Beschwer abzuhelfen, sind nicht ersichtlich, so dass das Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.
VII. Ergebnis zu A.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
B. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Mikaelson durch das Strafurteil in seinen Grundrechten verletzt wurde.
I. Art. 8 Abs. 1 GG
1. Schutzbereich
Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG müsste in sachlicher und persönlicher Hin- sicht eröffnet sein.
a) Sachlicher Schutzbereich
Gem. Art. 8 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Versammlung i.S.v. Art. 8 GG ist jede Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.[1] Wie viele Personen genau sich versammeln müssten, um eine Versammlung darzustellen, kann vorliegend dahinstehen. Da sich mehr als sieben Personen versammelt haben, wäre auch der engste, in Anlehnung an § 56 BGB, vertretene Versammlungsbegriff insofern erfüllt.
Fraglich ist jedoch, wie der Zweck der Zusammenkunft beschaffen sein muss. Stellte man auf eine Persönlichkeitsentfaltung durch die Versammlung ab, die der Vereinzelung des Individuums entgegenwirken soll, müsste jeder Zweck ausreichen. Die Versammlungsfreiheit gewinnt ihre besondere Bedeutung in der freiheitlichen Demokratie jedoch aufgrund ihres Bezuges zur öffentlichen Meinungsbildung. Hieraus ergibt sich auch ihre (einfachrechtlich verankerte) Privilegierung durch Polizeifestigkeit, d.h. Einschränkungen können nur aufgrund des speziellen Versammlungsgesetzes verfügt werden, und Kostenbefreiung im Straßenrecht. Versammlungen i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG sind daher nur solche, die auf Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind.[2] Reine „Spaßveranstaltungen“ sind keine Versammlungen. Bei Mischveranstaltungen, die sowohl Spaßcharakter haben als auch der Meinungsbildung und Meinungsäußerung dienen, kommt es auf eine Schwerpunktbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls an. Im Zweifelsfall ist von einer Versammlung auszugehen.[3]
Der Titel der Veranstaltung („Fun for Vicuñas“) und der Link, verbunden mit der Bemerkung, dass der Spaß dabei nicht zu kurz kommen solle, deutet zunächst darauf hin, dass sich Spaß- und Kritikfaktor in etwa die Waage halten. Gleiches gilt für die Art der Durchführung, in der sowohl kritische Elemente (blutrotes T-Shirt, Klagerufe), als auch Spaßelemente (Gelächter) zu finden sind. Dennoch überwiegt der Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Dafür spricht die deutliche Bezugnahme auf den Tierschutz bei der Durchführung („Tierquälerei, stoppt die Vicuña-Haltung“), einem in Art. 20a GG berücksichtigten Belang. Hinzu kommt, dass die Nutzer durch das Grundthema der Seite („Das Tier sei dem Menschen ein Mensch“) eine Veranstaltung mit meinungsbezogenen Inhalten erwarteten. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs 1. GG liegt damit vor.
Die Teilnehmer haben sich auch friedlich und ohne Waffen versammelt. Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist somit eröffnet.
b) Persönlicher Schutzbereich
Auch der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, da Mikaelson laut Sachverhalt Deutscher i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG ist.
2. Eingriff
Die Strafurteile greifen final, unmittelbar, rechtlich und mit Zwang in die Ausübung des von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Verhaltens ein, indem sie nachteilige Folgen an die Grundrechtsausübung knüpfen. Ein Eingriff in den Schutzbereich liegt damit vor.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff müsste gerechtfertigt sein.
a) Schranken
Gem. Art. 8 Abs. 2 GG kann die Versammlungsfreiheit für Versammlungen, die – wie vorliegend – unter freiem Himmel stattfinden, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Der Eingriff erfolgte hier auf Grundlage von § 26 Nr. 2 VersammlG.
b) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage („Schranken-Schranken“)
§ 26 Nr. 2 VersammlG müsste formell und materiell verfassungsgemäß sein.
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Die Zuständigkeit des Bundes für das Versammlungsrecht ist zwar mit der Föderalismusreform von 2006 entfallen (vgl. die Neufassung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG), nach der Übergangsregelung des Art. 125a Abs. 1 GG findet das Versammlungsgesetz des Bundes aber weiter Anwendung, wenn, wie in Berlin, das jeweilige Bundesland kein eigenes Versammlungsgesetz erlassen hat. Zweifel daran, dass das VersammlG verfahrens- und formgerecht zustande gekommen ist, bestehen nicht. § 26 Nr. 2 VersammlG ist daher formell verfassungsgemäß.
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(1) Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 103 Abs. 2 GG
Fraglich ist, ob § 26 Nr. 2 VersammlG im Hinblick auf „Eilversammlungen“ bestimmt genug ist. Eine Strafnorm ist bestimmt genug, wenn der Einzelne erkennen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht.
In Fällen wie dem vorliegenden liegt nicht etwa eine „Spontanversammlung“ vor, auch wenn es für Außenstehende wie eine blitzartige, spontan erscheinende Zusammenkunft aussehen mag. Entscheidend ist, dass die Zusammenkunft für einen gemeinsamen Zweck im Vorfeld geplant und angekündigt wurde, sich also gerade nicht spontan ergeben hat. Es liegt in solchen Fällen eine „Eilversammlung“ vor, wenn der mit der Versammlung verfolgte Zweck bei Einhaltung der Anmeldefrist nicht erreicht werden kann.
So liegt es hier. Eine Anmeldung muss gem. § 14 Abs. 1 VersammlG 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung erfolgen. Dies war nicht möglich, da der mit der Versammlung unter anderem verfolgte Zweck, auf die Missstände aufmerksam zu machen, nach Ende des Winterschlussverkaufs nicht in gleichem Maße hätte verfolgt werden können. Nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 1 VersammlG ist in solchen Fällen die starre Anmeldefrist an die tatsächlichen Möglichkeiten anzupassen.[4]
Bedenklich im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG ist allerdings, dass § 26 Nr. 2 in solchen Fällen an eine gänzlich unterlassene Anmeldung strafrechtliche Folgen knüpft. Eine Norm ist zwar nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt der Auslegung bedarf. Es bestehen aber Zweifel, ob der Bürger aus dem Wortlaut des § 26 Nr. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VersammlG ohne Kenntnis der Rechtspraxis des Bundesverfassungsgerichts erkennen kann, wann er sich im Falle von Eilversammlungen strafbar macht.[5]
Allerdings wird auch im Fall vieler anderer Strafnormen ohne Kenntnis der Rechtsprechung die Grenze der Strafbarkeit nicht immer klar erkennbar sein und hier erweitert die verfassungskonforme Interpretation von § 14 VersammlG im Fall von Eilversammlungen den Bereich strafbaren Verhaltens nicht, sondern verengt ihn.[6] Strafrechtlich relevant ist die versäumte Anmeldung nur, soweit die Möglichkeit der Anmeldung bestand. Damit wird der Vorschrift kein neues Tatbestandsmerkmal hinzugefügt, sondern nur ein vorhandenes, die Fristbestimmung, gemildert.[7] Zudem stellt der Wortlaut des § 26 Nr. 2 VersammlG auf die Anmeldepflicht an sich ab, nicht auf die Anmeldefrist. Die Auslegung der Anmeldefrist in § 14 VersammlG hat daher für § 26 Nr. 2 VersammlG erkennbar keine unmittelbare Folge, solange die Anmeldung überhaupt möglich ist. § 26 Nr. 2 VersammlG ist daher hinreichend bestimmt.
Hinweis: a.A. vertretbar, etwa mit der Argumentation im abweichenden Sondervotum in BVerfGE 85, 69: So kann bereits § 14 VersammlG im Hinblick auf Eilversammlungen als verfassungswidrig angesehen werden. Denn in solchen Fällen sind alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, wobei der Wortlaut des § 14 VersammlG keinen Raum für eine verfassungskonforme Auslegung lässt. Jedenfalls handele es sich bei einer solchen Auslegung um eine unzulässige Analogie. Denn eine solche Auslegung beruht, anders als die Senatsmehrheit der Auffassung ist, auf einer richterlichen Ergänzung der Tatbestandsmerkmale, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren ist. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Senatsmehrheit davon ausgeht, dass eine verfassungskonforme Auslegung den Bereich des Strafbaren enger fasst. Dies ändert nichts an der mangelnden Bestimmtheit der Norm. Der Begriff „Analogie“ in Art. 103 Abs. 2 GG ist untechnisch zu verstehen und setzt auch der Rechtsanwendung Grenzen. Diese Grenzen sind hier überschritten, weil die richterliche Auslegung sich nicht mehr im Rahmen des vom Adressaten erkennbaren und verstehbaren Wortlauts hält. Dieser kann nicht erkennen, ob und wann er die Eilversammlung anmelden muss. |
Die Strafandrohung in § 26 Nr. 2 VersammlG dient der Einhaltung der Anzeigepflicht. Mit der Anzeigepflicht soll den Behörden ermöglicht werden, sich auf die Versammlung in geeigneter Weise vorzubereiten und mit dem Veranstalter zu kooperieren. Nur so können die Behörden ihrer Aufgabe nachkommen, die Versammlung selbst, aber auch Rechtsgüter anderer und Gemeinschaftswerte zu schützen. Ein legitimer Zweck liegt daher vor.
Die Strafandrohung ist geeignet, die Bereitschaft zu erhöhen, die Versammlung anzuzeigen und damit die Vorbereitung der Sicherheitsbehörden zu ermöglichen.
Die Strafandrohung müsste erforderlich sein. Denkbar ist hier als milderes Mittel eine Bußgeldandrohung, wie sie teilweise auf Landesebene normiert wurde. Diese müsste aber gleich effektiv sein. Bei der Bewertung steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der hier nicht überschritten ist. Die Einschätzung, dass eine Strafandrohung effektiver ist als eine Bußgeldandrohung, ist nachvollziehbar. Die Strafandrohung ist daher erforderlich.
Die Strafandrohung erscheint auch bei Eilversammlungen grundsätzlich angemessen. Sie setzt voraus, dass eine Anmeldung überhaupt möglich ist. In solchen Fällen besteht kein Grund, Eilversammlungen von der Strafbarkeit auszunehmen. Zudem ist die in § 26 Nr. 2 VersammlG vorgesehene Strafandrohung gering. Den Besonderheiten von Eilversammlungen kann im Einzelfall durch die Strafart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und die Strafhöhe Rechnung getragen werden.
Hinweis: Eine a.A. ist hier vertretbar, etwa mit folgender Argumentation: Bei der Anmeldepflicht handelt es sich um eine dem Wortlaut des Art. 8 GG widersprechende Einschränkung, die ihrer Natur nach dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen ist. Dazu „passt“ eine strafrechtliche Sanktion nicht. Zudem erscheint dies auch im Vergleich zu bloßen Spaßveranstaltungen bedenklich. Für diese findet § 26 Nr. 2 VersammlG schon mangels „Versammlung“ keine Anwendung, vielmehr kann die Nichteinholung einer ggf. erforderlichen Sondernutzungserlaubnis verwaltungsrechtliche Konsequenzen (Bußgeld) haben. Diese Ungleichbehandlung erscheint angesichts der besonderen Bedeutung des Art. 8 GG zweifelhaft. Dies gilt umso mehr, als nach allgemeiner Anschauung mit der Verhängung einer Kriminalstrafe ein ehrenrühriges, autoritatives Unwerturteil über eine Verhaltensweise des Täters, der Vorwurf einer Auflehnung gegen die Rechtsordnung und die Feststellung der Berechtigung dieses Vorwurfs verbunden sind.[8] Demgegenüber wird die an eine Ordnungswidrigkeit geknüpfte Geldbuße lediglich als eine nachdrückliche Pflichtenmahnung angesehen und empfunden, die keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen zur Folge hat, mag sie dessen Vermögen auch ebenso stark belasten wie eine vergleichbare Geldstrafe. Ihr fehlt der Ernst der staatlichen Strafe.[9] |
c) Verfassungsmäßigkeit der Auslegung und Anwendung im Einzelfall
Das im vorliegenden Fall gefällte Strafurteil muss ebenfalls verfassungskonform sein.
Hierbei muss beachtet werden, dass das Bundesverfassungsgericht keine „Superrevisionsinstanz“ ist. Es überprüft Urteile grundsätzlich nicht darauf, ob bestimmte Tatbestandsmerkmale einfachgesetzlicher Normen (hier § 26 Nr. 2 VersammlG) tatsächlich erfüllt sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft ausschließlich, ob sog. „spezifisches Verfassungsrecht“ verletzt ist. Das ist der Fall, wenn eine Norm, auf der die Entscheidung beruht, verfassungswidrig ist (s.o. B. I. 3. b)) oder wenn die Entscheidung auf einem Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht beruht (Art. 101, 103, 104, 19 Abs. 4 GG) oder inhaltlich gegen eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte verstößt. Letzteres ist der Fall, wenn der Richter ein Grundrecht übersieht, falsch gewichtet, den Schutzbereich falsch abgrenzt oder die Entscheidung willkürlich ist.
aa) Willkür
Ob Mikaelson „Veranstalter“ der Versammlung ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, nämlich einer Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Nr. 2 VersammlG. Dass diese Vorschrift von den Strafgerichten willkürlich, also derart ausgelegt, dass die Auslegung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht,[10] ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Strafgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „Veranstalter“ den Besonderheiten der über Facebook beworbenen Versammlung Rechnung getragen und nachvollziehbar an die Organisation der Versammlung durch Mikaelson angeknüpft.
bb) Verhältnismäßigkeit
Weiterhin müsste das Urteil auch verhältnismäßig sein. Die Geldstrafe dient dem legitimen Zweck, die Anmeldepflicht aus § 14 Abs. 1 VersammlG mit general- und spezialpräventiver Wirkung durchzusetzen. Sie ist auch geeignet, also förderlich dazu, die Anmeldebereitschaft des Mikaelson und anderer zu erhöhen. Die Geldstrafe ist auch erforderlich. Sie ist gegenüber der Freiheitsstrafe das mildere Mittel. Eine geringere Geldstrafe wäre weniger einschneidend, hätte aber nicht den gleichen Abschreckungseffekt.
Fraglich ist, ob die Verurteilung des Mikaelson zu einer Geldstrafe auch angemessen ist. Die Schwere des Eingriffs in seine Versammlungsfreiheit dürfte nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des legitimen Ziels stehen.
Die Geldstrafe dient hier der Durchsetzung der Anmeldepflicht, mit der die Polizei in die Lage versetzt wird, Gefahren für Rechtsgüter von hoher Bedeutung, wie etwa Leib und Leben, durch organisatorische Vorbereitung zu vermeiden. Aufgrund der geringen Anzahl an Zusagen, der geplanten Art der Durchführung erscheint Gefährdungspotential der Veranstaltung zwar gering. Der Verlauf war aus der für die Gefahrenabwehr maßgeblichen Ex-ante-Sicht jedoch nicht ohne Weiteres klar vorhersehbar. Die Bedeutung des legitimen Ziels, der Versammlungsbehörde vorab eine Lagebeurteilung und Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Versammlung zu treffen, ist daher auch vorliegend nicht zu vernachlässigen.
Die Schwere des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit des Mikaelson ist insofern auch eher geringfügig, als die Geldstrafe mit 10 Tagessätzen niedrig angesetzt worden ist. Die Belastung der Versammlungsfreiheit durch die Pflicht, eine (zeitlich mögliche) Anmeldung vorzunehmen, ist an sich auch eher gering und zumutbar.
Die Verurteilung des Mikaelson ist nach alldem verhältnismäßig.
4. Zwischenergebnis
Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
II. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG
Die Strafurteile könnten auch in die Kunstfreiheit eingreifen, ohne dass dies gerechtfertigt ist.
1. Schutzbereich
Zunächst müsste der sachliche Schutzbereich eröffnet sein. Die Aktion müsste „Kunst“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG sein. Zwar lebt Kunst gerade von seinen Eigengesetzlichkeiten und soll keiner Abschließenden Bewertung durch den Staat unterliegen, eine Definition ist aber dennoch erforderlich, um den Schutzbereich nicht konturlos werden und ausufern zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht wendet nebeneinander drei Kunstbegriffe an: einen formellen, der auf klassische Werkformen, wie Theater abstellt, einen materiellen, der die freie schöpferische Gestaltung hervorhebt, sowie einen offenen, der auf die immer neue Interpretierbarkeit des Kunstwerks abstellt.[11] Dem Selbstverständnis der Grundrechtsträger kommt Indizwirkung zu.
Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnehmer eine besondere künstlerische Aussage treffen wollten. Auch die Kommentare auf der Facebook-Seite bezogen sich nur auf den Spaßcharakter bzw. den politischen Charakter der Veranstaltung. Die politische Aussage, klar geäußert durch die Rufe „Tierquälerei, stoppt die Vicuña-Haltung“, sollte durch die Art und Weise der Darbietung (Geschrei, blutrote Hemden) besonders hervorgehoben werden, ohne dass die Darbietung dabei eine eigenständige Bedeutung erlangt hätte. Für andere Teilnehmer lag darin der Spaßfaktor. Der Veranstaltung lässt sich auch nicht in offener oder bedeutungsorientierter Weise durch fortgesetzte Interpretation eine immer weitreichendere Bedeutung entnehmen. Denn auch für Dritte stellt sich die Veranstaltung als politisch orientierte gemeinsame Aktion dar. Hinzu kommen schließlich systematische Erwägungen. Sähe man in „Flashmobs“ wie diesem als scheinbar spontan erfolgende, provokative Versammlung generell auch eine Kunstdarbietung, liefe der Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG leer. Schon der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist daher nicht eröffnet.
2. Ergebnis
Die Kunstfreiheit ist nicht verletzt.
III. Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 2 Abs. 1 GG tritt subsidiär hinter das besondere Freiheitsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG zurück.
C. Gesamtergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet und hat somit keine Aussicht auf Erfolg.
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Fußnoten
[1] BVerfG NJW 2001, 2459; s. zum Versammlungsbegriff insgesamt: Epping, Grundrechte, 7. Aufl. 2017, Rn. 31ff.
[2] S. ebd.
[3] Vgl. BVerfG NJW 2001, 2459 (2460f.).
[4] BVerfGE 85, 69, 75 f.
[5] Ott/Wächter/Heinholdt, VersammlG, 7. Aufl. 2010, § 26, Rn. 8.
[6] Dagegen wohlgemerkt mit dem Argument, dass der klare Wortlaut einer verfassungskonformen Auslegung entgegensteht: Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlungsG, 17. Aufl. 2016, § 26 Rn. 13.
[7] BVerfGE 85, 69.
[8] BVerfG NJW 67, 1219, 1220.
[9] BVerfG NJW 67, 1219, 1220.
[10] BVerfG, AnwBl 2009, 874.
[11] Epping, Grundrechte, 7. Aufl. 2017, Rn. 274ff.
© Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Johannes Seidl (Überarbeitung: Björnstjern Baade)
Stand der Bearbeitung: August 2018