Peepshow (Kurzlösung)
- Verfassungsbeschwerde Heins hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG gem. Art- 93 I Nr. 4a iVm §§ 13 Nr. 8a, 90ff BVerfGG
II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „jedermann“)
- Hein ist als Grundrechtsträger „jedermann“
III. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „Akt der öffentlichen Gewalt“)
- „Akte öffentlicher Gewalt“ sind alle Maßnahmen von vollziehender, gesetzgeberischer und rechtsprechender Gewalt; Entscheidungen und Urteile/Beschlüsse sind Akte der öffentlichen Gewalt; auch gegen einzelne Entscheidungsgründe eines Urteils/Beschlusses kann vorgegangen werden, sofern der Beschwerdeführer hierdurch besonders beschwert ist
IV. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: „Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein“)
1. Beschwerdebefugnis gegenüber der Entscheidung des Bezirksamts
- durch Genehmigungsverweigerung in Entscheidungen wird Hein selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen; nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Betrieb einer Peepshow in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG fällt; auch Ungleichbehandlung (Striptease-Lokalen, Bordelle) nach Art. 3 Abs. 1 GG mgl.
2. Beschwerdebefugnis gegenüber dem Widerspruchsbescheid
- durch Bestätigung wurde etwaige Grundrechtsverletzung zu Eigen gemacht
3. Beschwerdebefugnis gegenüber dem Urteil des Verwaltungsgerichts
- durch Bestätigung wurde etwaige Grundrechtsverletzung zu Eigen gemacht; selbständige Grundrechtsverletzung durch Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen wurde, weil Richterin Ballmann während der Rechtsausführungen seines Rechtsanwalts eingeschlafen sei. Dass hierdurch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen wurde, ist ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen. Auch bezüglich dieses Urteils ist Hein somit als beschwerdebefugt anzusehen.
4. Beschwerdebefugnis gegenüber dem Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts
- weil OVG nicht über den Betrieb einer Peepshow, sondern nur über die Zulassung der Berufung zu entscheiden hatte, kann es Hein nicht in Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 3 GG verletzen; OVG hatte auch nicht über eine etwaige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu entscheiden
- aber selbstständige Verletzung von Heins Recht auf Ehre (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch Bezeichnung als „skrupel- und gewissenlos“ in der Begründung des Beschlusses mgl.
5. Ergebnis zu III.
- Hein ist bzgl. aller angegriffenen Entscheidungen beschwerdebefugt
V. Ordnungsgemäßer Antrag nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG
- ordnungsgemäßer Antrag verlangt Wahrung des Frist- und des Formerfordernisses
- Monatsfrist beginnt nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erst mit Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung zu laufen (OVG-Beschluss); diese Frist lt. Sachverhalt eingehalten
VI. Rechtsschutzbedürfnis
- zu bejahen, wenn Rechtsweg erschöpft ist und der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegensteht
- gegen Nichtzulassung der Berufung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO die Beschwerde zum BVerwG ausgeschlossen
- Verfassungsbeschwerde ist trotz Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, wenn eine andere Möglichkeit besteht die Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme des BVerfG zu beseitigen (Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde); Veranstaltung der Peepshow ohne Genehmigung mit Risiko des Bußgeldverfahrens (§§ 35 ff. OWiG i.V.m. § 144 Nr. 1 lit. c GewO) ist aber nicht zumutbar (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG)
VII. Ergebnis zu A.
- Verfassungsbeschwerde zulässig
B. Begründetheit
- Verfassungsbeschwerde begründet, wenn Hein durch die angegriffenen Maßnahmen tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt wird
I. Grundrechtsverletzung durch die Nichterteilung der Genehmigung
- Genehmigungsverweigerung und damit letztlich Verbot der Peepshow nach § 144 Nr. 1 lit. c GewO, könnte gegen Art. 12 GG und Art. 3 GG verstoßen; Grundrechte stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz
1. Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG
a) Schutzbereich
- unstr.: Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen muss
e.A.: Tätigkeit darf nicht sozialschädlich sein
a.A.: auch „sozialschädliche“ Tätigkeiten können Berufe i.S.d. Art. 12 GG sein; (+) Bestimmung welche Tätigkeiten denn sozialschädlich sind und demnach nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eingeschränkt werden sollen, ist besser dem Gesetzgerber zu überlassen
- Betrieb der Peepshow soll auf Dauer angelegt und der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen
b) Eingriff
- durch Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und Urteil des VGs Berlin wird dem Hein der Betrieb Peepshow praktisch verboten; Eingriff in Rechtsposition
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
- Eingriff (Genehmigungsverweigerung) ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, wenn er entweder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder in Auslegung eines verfassungsmäßigen Gesetzes einen Rechtssatz aufstellt, der, wäre er vom Gesetzgeber erlassen worden, seinerseits verfassungswidrig wäre
aa) Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO
(1) Bedeutung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG
- nach Wortlaut erlaubt Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG nur die gesetzliche Regelung der Berufsausübungsregeln, nicht der Berufswahl
- § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO verbietet sittenwidrige Schaustellungen von Personen: Vorschrift kann als Berufsausübungsregel (Verbot bestimmter Arten der sonst zulässigen Schaustellung) oder als Berufswahlregel (Verbot eben dieser Schaustellungen) verstanden werden
- st. Rspr. BVerfG: Berufswahl und -ausübung lassen sich nicht deutlich trennen, da die Berufswahl den ersten Akt der Berufsausübung darstellt, und die Berufsausübung immer eine Bestätigung der Berufswahl bedeutet; Art. 12 bildet einheitliches Grundrecht mit einfachem Gesetzesvorbehalt nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG
(2) Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Gewerberecht); wg. Art. 125a Abs. 2 S. 1 GG sind Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht zu prüfen
(3) Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Unterscheidung in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ist trotz Vereinheitlichung des Schutzbereichs bei der gebotenen Abwägung zwischen dem von dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlbelang und dem Interesse des Einzelnen zu berücksichtigen; Eingriffe in die Berufswahlfreiheit schwerer zu rechtfertigen sind als Eingriffe in die bloße Berufsausübung
- BVerfG: Drei-Stufen-Theorie als Abwägungsregel: Objektive Berufszulassungsregeln sind nur zur Abwehr nachweisbarer schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter zulässig; subjektive Berufszulassungsregeln sind zulässig zum Schutz bedeutsamer Gemeinschaftsgüter; reine Berufsausübungsregelungen können nur durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden
- wenn Vorschrift als objektive Berufszulassungsregel angemessen ist, ist sie auch als Berufsausübungsregel angemessen
- Begriff der „Sittenwidrigkeit“ als Generalklausel ermöglicht Einbeziehung der Wertordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte anderer; in der Einzelanwendung ist daher immer ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zu suchen
- wg. der Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung ist § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO auch als Berufszulassungsregel angemessen und verhältnismäßig
(4) Ergebnis zu aa)
- § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO als solcher verfassungsgemäß
bb) Verfassungsmäßigkeit des im Wege der Auslegung des § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO aufgestellten Peepshow-Verbots
- Bezirksamt Mitte und VG Berlin hätten die Bedeutung der Grundrechte (hier: Art. 12 Abs. 1 GG) bei der Anwengung von § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO verkannt, wenn ein entsprechendes Berufsverbot (Peepshowverbot) vom Gesetzgeber selbst nicht hätte erlassen werden dürfen
- Ziel der Auslegung: beschäftigte Frauen sollen nicht zum Objekt degradiert werden; Geeignetheit und Erforderlichkeit unzweifelhaft
- Verhältnismäßigkeit i.e.S. unter Beachtung der Drei-Stufen-Theorie: Peepshowverbot müsste zur Abwehr nachweisbarer und schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter dienen; überragend wichtiges Gemeingut: Menschenwürde der Frauen
(1) Herabwürdigung der Frauen zum Objekt?
- Menschenwürde verletzt, wenn einzelne Person zum Objekt herabgewürdigt wird; Staat hat gegenüber Angriff von Privaten eine Schutzpflicht; hier (+) Frauen werden wie eine zur sexuellen Stimulierung dienende Sache zur entgeltlichen Betrachtung dargeboten
(2) Bedeutung der Freiwilligkeit des „Sich-Herabwürdigens“
- grds. wird die Menschenwürde als ein unverfügbarer Wert angesehen; aber in der Freiwilligkeit des „Sich-Herabwürdigens“ könnte sich der Autonomiegehalt der Menschenwürde zeigen
(3) Menschenwürde als überragendes Gemeinschaftsgut
- Staat schützt hier die Menschenwürde aber als „objektiven Wert“ unabhängig von einzelnen Betroffenen; ganz allgemein wird eine Diskriminierung aller Frauen durch eine zunehmend objekthafte und kommerzialisierte Betrachtung verhindert
(4) Ergebnis zu bb)
- auch ein gegen den Willen der Betroffenen erlassenes Peepshow-Verbot dient der Menschenwürde und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut; Verbot war angemessen und verhältnismäßig (a.A. gut vertretbar)
cc) Ergebnis zu c)
- Eingriff in Art. 12 GG durch Genehmigungsverweigerung gerechtfertigt
d) Ergebnis zu 1.
- Entscheidungen des Bezirksamts Mitte und des VG Berlin enthalten keine Grundrechtsverletzungen
2. Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die angegriffene Maßnahme zwei (oder mehr) in den wesentlichen Punkten vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt, ohne dass sich für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund finden ließe
a) Ungleichbehandlung gegenüber dem Striptease
- Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, weil Striptease eine „Tanzveranstaltung“ im weitesten Sinne ist (kein Automateneffekt)
b) Ungleichbehandlung gegenüber der Prostitution
- Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, weil sich hierbei die Frau ihre Kunden aussucht, Frau bleibt handelndes Subjekt; außerdem ist Prostitution grds. zulässig (vgl. ProstG)
c) Ungleichbehandlung gegenüber Pornofilmen und Videokabinen
- Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, weil Film als vermittelndes Medium zwischen die Frau und den „Nutzer“ tritt; außer § 184 StGB i.V.m. § 17 ASOG auch keine gesetzlichen Grundlage für eine behördliche Untersagung
d) Ungleichbehandlung gegenüber anderen Peepshow-Betreibern
- sachlich nicht gerechtfertigt; daraus jedoch kein Anspruch auf Genehmigungserteilung; Verwaltung und Gerichte an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG) daher hat und niemand einen Anspruch auf rechtswidriges Handeln; keine Gleichheit im Unrecht
e) Ergebnis zu 2.
- Maßnahme des Bezirksamts und des VG Berlin verstoßen nicht geg. Art. 3 GG
3. Ergebnis zu I.
- Genehmigungsversagung durch Bezirksamt und VG verstößt nicht gegen Grundrechte des Hein
II. Grundrechtsverletzung durch Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör
- weil die Richter am VG Ballmann während der Rechtsausführungen von Heins Rechtsanwalt Sartorius eingeschlafen ist und sich später weigerte, dessen Ausführungen vor Urteilsfällung wiederholen zu lassen
1. Schutzbereich
- Prozessbeteiligten muss vor Erlass einer Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden, sich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht äußern; Gericht muss dieses Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen; grds. Anspruch auf aufnahmebereiten Richter
2. Eingriff
- nach BVerfG nur Eingriff, wenn
a) unterbliebenes rechtliches Gehör in derselben Instanz oder in der Rechtsmittelinstanz nicht nachgeholt wird; hier (+), denn OVG tritt bei Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht in eine vollständige rechtliche Würdigung des Falles ein
und
b) die Gerichtsentscheidung auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht; hier (-) Betreiben einer Peepshow verstößt gegen die Menschenwürde, wäre immer unzulässig
3. Ergebnis zu II.
- VG Berlin hat Heins Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG im Ergebnis nicht verletzt
III. Grundrechtsverletzung durch die Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses
- OVG Berlin-Brandenburg könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Heins verletzt haben, indem es ihn in der Beschlussbegründung als „gerichtsgefürchteten, skrupel- und gewissenlosen Gastwirt“ bezeichnet hat
1. Schutzbereich
- allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst u.a. auch das Recht der persönlichen Ehre
2. Eingriff
- auch Urteilsbegründung kann durch besonders abwertende Urteile in Grundrecht eingreifen; OVG hat Hein eindeutig mit einer negativen Bewertung belegt
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- (ab-)wertende Äußerungen über die Verfahrensbeteiligten sind grds. zulässig, wg. der Pflicht, Gerichtsentscheidungen zu begründen (vgl. für den Verwaltungsprozess § 117 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO [für Urteile] sowie § 122 Abs. 2 S. 1 VwGO [für Beschlüsse])
- von Begründungspflicht nicht mehr gedeckter und damit grundrechtsverletzender Grundrechtseingriff erst an, wenn er eine erhebliche, nicht zumutbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellt; bes. dann, wenn Äußerungen nicht mehr auf das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten des Beteiligten ziehlen; hier (+)
4. Ergebnis zu III.
- Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses des OVGs verletzt Heins allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
IV. Ergebnis zu B.
- Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet
C. Gesamtergebnis
- Verfassungsbeschwerde ist gegen alle angegriffenen Entscheidungen zulässig, jedoch nur teilweise begründet; BVerfG wird feststellen, dass die Begründung des OVGs gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstößt (§ 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG), im Übrigen die Verfassungsbeschwerde zurückweisen
© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)
Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich
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