Strickliesel (Kurzlösung)
Teil I
Sarahs Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
(+), Sarah trotz Minderjährigkeit als natürliche Person Grundrechtsträgerin à„jedermann“
II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")
(+), 2. StundentafeländerungsVO der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")
Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung:
(+), nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Verordnung Sarahs Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verletzt.
Betroffenheit:
Selbst/ Gegenwärtig: (+), Sarah im Adressatenkreis der geltenden Verordnung
Unmittelbar: (+), Besuch der Pflichtfächer Teil der gesetzlichen Schulpflicht (§§ 41, 42, 46 II SchulG)
--> (+)
IV. Verfahrensfähigkeit
(+), trotz Minderjährigkeit Sarahs kann Frage ihrer Verfahrensfähigkeit offen bleiben, da hier Vertretung durch Eltern (§ 1629 BGB)
V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde
Kein Rechtsweg gegen 2. StundentafeländerungsVO gegeben; Land Berlin hat von Ermächtigung in Art. 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht
Subsidiarität (-), Fernbleiben vom Handarbeitsunterricht und sich Sanktionen nach §§ 63, 45 SchulG (und Eltern Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 SchulG) aussetzen unzumutbar (vgl. Rechtsgedanke § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)
VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)
(+), laut Sachverhalt
VII. Ergebnis zu A
Verfassungsbeschwerde zulässig
B) Begründetheit
Verfassungsbeschwerde begründet, wenn Sarah durch 2. StundentafeländerungsVO tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist.
Hier: Verletzung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG kommt in Betracht; kein gegenseitiger Ausschluss beider Grundrechte, Art. 3 GG geht nur insofern vor, als er Verstöße gegen Gleichheitsgrundsatz abschließend regelt.
I. Verstoß der 2. StundentafeländerungsVO gegen Art. 2 Abs. 1 GG
Schutzbereich und Eingriff:
(+), allgemeine Handlungsfreiheit umfasst auch Freiheit, nicht zur Schule zu gehen bzw. nicht verpflichtet zu sein, an bestimmten Unterrichtsstunden teilzunehmen. Eingriff durch Begründung Teilnahmeverpflichtung Handarbeitsunterricht durch 2. StundentafeländerungsVO i.V.m. § 46 II SchulG
Verfassungsrechtlich Rechtfertigung:
(+), wenn die 2. StundentafeländerungsVO zur "verfassungsmäßigen Ordnung" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG gehört à formell und materiell verfassungsmäßig
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der 2. StundentafeländerungsVO
a) Vorliegen einer Verordnungsermächtigung
siehe Art. 64 Abs. 1 BerlVerf: (+)
§ 14 SchulG: Bindung an schulischen Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule (Konkretisierung in §§ 1, 3 SchulG) sowie Bildungsziele Schulstufen/ Schulformen (Konkretisierung in §§ 14 Abs. 2 u. 5, 26 Abs. 1 SchulG)
b) Hinreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung
(P): Verordnungsgeber erheblichen Spielraum bei Bestimmung der Unterrichtsfächer àVerstoß Art. 64 Abs. 1 BerlVerf?
(-), BVerfG: keine Festlegung aller Unterrichtsmodalitäten durch förmliches Gesetz notwendig, Beschränkung auf Groblernziele möglich, Festlegung einzelner Unterrichtsfächer kann Verordnungsgeber überlassen bleiben àGesetzliche Verordnungsermächtigung, die Groblernziele enthält, nicht zu unbestimmt
c) Gesetzgebungskompetenz für Verordnungsermächtigung
(+), Art. 70ff, 30 GG (-) à Schulwesen in ausschließlicher Zuständigkeit der Länder
d) Ergebnis zu 1
Formelle Verfassungmäßigkeit (+)
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Verstoß gegen materielle Verordnungsermächtigung oder Unverhältnismäßigkeit?
a) Vereinbarkeit der 2. StundentafelÄndVO mit den materiellen Vorgaben der Verordnungsermächtigung
§ 3 Abs. 1 SchulG „Erziehung zur Selbstbestimmung“: wohl (+), auch Unterricht, der Schülern Möglichkeiten/ Grenzen manuellen Geschicklichkeit deutlich macht
§ 26 Abs. 1 SchulG: (+), Gegenstand Gymnasialunterricht nicht nur Geistes-/ Naturwissenschaften, Handarbeitsunterricht dient Kreativitätsförderung à Ziel „erweiterter Allgemeinbildung“ (vgl. Fächer Kunst, Musik)
b) Verhältnismäßigkeit der 2. StundentafelÄndVO
Geeignetheit: (+), Handarbeit fördert Erreichung Erziehungsziele in §§ 1, 3, 26 Abs. 1 SchulG
Erforderlichkeit: (+), freiwilliger Handarbeitsunterricht nicht gleichermaßen geeignet
Verhältnismäßigkeit i.e.S.: (+)
Abwägung Schülerinteresse = keine Teilnahme an ungeliebtem Unterricht – Staatsinteresse = Beibringung von „Handarbeit“
> insb. Wertung Art. 7 Abs. 1 GG zu berücksichtigen:
BVerfG: Schulaufsicht = staatliche Befugnis zur zentralen Ordnung/ Organisation Schulwesen, Ziel ist Gewährleistung eines Schulsystem, dass allen jungen Bürgern Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet à auch inhaltliche Festlegung Ausbildungsinhalte/ Bildungsziele à weiter staatlicher Gestaltungsspielraum bei Festlegung Unterrichtsgegenstände, der Verfassungsrang hat; Schüler hat Beschränkung durch Ausweitung Fächerkatalog hinzunehmen
-> Verhältnismäßigkeit (+)
c) Ergebnis zu 2
Materielle Verfassungsmäßigkeit (+)
3. Ergebnis zu I
Verletzung Art. 2 Abs. 1 GG (-)
II. Verstoß der 2. StundentafeländerungsVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG
(+), wenn durch 2. StundentafeländerungsVO Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund, wobei Rückgriff auf Kriterien in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig
1. Vorliegen einer Ungleichbehandlung
(+), schulpflichtige Mädchen anders als schulpflichtige Jungen zwei Wochenstunden mehr abzuleisten; auch Vergleichbarkeit (+), nächsthöhere Oberbegriff „Schüler“
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Sachlicher Grund?
Hier Begründung: Mädchen mehr Interesse für Handarbeiten als Jungen = Geschlechtszugehörigkeit ànach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich unzulässiger Grund, Ausnahme: biologisch bedingte Lebensumstände
Ausnahme hier (-), unterschiedliches Handarbeitsinteresse nicht auf objektiv feststehenden biologischen Unterschied zurückzuführen, sondern wohl nur auf anderes Rollenverständnis
3. Ergebnis zu II
Verletzung Art. 3 GG (+)
III. Ergebnis zu B
BVerwG hat Bedeutung/ Reichweite Grundrechte verkannt, Urteil verletzt Sarah in Grundrecht aus Art. 3 GG
C) Gesamtergebnis
Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, Aussicht auf Erfolg (+)
(P): Rechtsfolge
Nichtigkeitserklärung der 2. StundentafeländerungsVO gem. § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht zwingend à Einführung Pflichtfach Handarbeit an sich nicht verfassungswidrig, nur Ausgestaltung unter Ausschluss Jungen; keine verfassungsrechtliche Vorgabe zur Beseitigung Verstoß
· 1. Möglichkeit: Nichtigkeit 2. StundentafeländerungsVO insgesamt, Pflichtfach weder für Jungen noch für Mädchen
· 2. Möglichkeit: nur Nichtigkeit der Textteile der 2. StundentafeländerungsVO, die Handarbeiten nur für Mädchen anordnen - Pflichtfach für Mädchen und Jungen
Daneben noch weitere Möglichkeiten zur Beseitigung Gleichheitsverstoß, allerdings nicht im Wege der Nichtigkeitserklärung (z. B. Handarbeiten als „Wahlkurs“ gegenüber Kunst, Musik, als freiwilliges Angebot, etc.)
>> keine Verfassungsvorgabe über Entscheidungsmaßstab bzgl. Nichtigkeitsumfangs, auch nicht aus Belastungsverbot gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG - Schulunterrichtserteilung vor allem staatliche Leistung, weniger Belastung für Schüler
Bei Fehlen Entscheidungsmaßstab - BVerfG: Beschränkung auf Unvereinbarkeitserklärung, Gesetzgeber zur Behebung Verfassungsverstoß verpflichtet, keine Normanwendung zu Lasten Betroffenen mehr
Teil II
Aussicht auf Erfolg, wenn Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet
A) Zulässigkeit
I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")
(+), Ole trotz Minderjährigkeit als natürliche Person Grundrechtsträgerin à„jedermann“
II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")
Nach Sachverhalt ausdrücklich nur Angriff des VG-Urteils, nicht dagegen der Schulleiterentscheidungen, des Widerspruchsbescheids und der Nichtzulassungsbeschwerde OVG
(+), Urteil ist "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, damit tauglicher Beschwerdegegenstand, „umfassende“ Verfassungsbeschwerde gegen Schulleiter- und Widerspruchsbehördenentscheidungen zwar möglich aber nicht Voraussetzung
(P): Angriff der letztinstanzlichen Entscheidung (Nichtzulassungsbeschluss OVG) Voraussetzung?
(+), bei Bestätigung vorhergehender Entscheidungen durch letztinstanzliche Entscheidung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), allerdings nur sofern letztinstanzliche Entscheidung vorhergehende Entscheidungen bestätigt à (-), wenn letztinstanzliches Gericht nicht über Hauptsache entscheidet, sondern nur Rechtsmittel als unzulässig ablehnt
Hier: OVG-Beschluss über Nichtzulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) à keine Entscheidung über Zulassungsanspruchs zum Handarbeitsunterricht nur über Berufungszulassung (§ 124 Abs. 2 VwGO)
>>> Angriff Nichtzulassungsbeschluss nicht Voraussetzung; VB hiergegen sogar unzulässig; VG-Urteil zulässiger Beschwerdegegenstand
III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")
Behauptung, Ablehnung Zulassungsanspruch zum Handarbeitsunterricht durch VG ist Grundrechtsverletzung = kein von vornherein feststehender Ausschluss Grundrechtsverletzung durch VG-Urteil
Verletzung Art. 2 Abs.1 GG:
(-), von vornherein ausgeschlossen; keine Abwehr staatlichen Eingriffs, sondern Begehr staatlicher Leistung, kein Anspruch auf bestimmten Unterrichtsinhalt aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 7 Abs. 1 GG steht entgegen:
BVerfG: Schulaufsicht = staatliche Befugnis zur zentralen Ordnung/ Organisation Schulwesen, Ziel ist Gewährleistung eines Schulsystem, dass allen jungen Bürgern Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet à auch inhaltliche Festlegung Ausbildungsinhalte/ Bildungsziele à weiter staatlicher Gestaltungsspielraum bei Festlegung Unterrichtsgegenstände, der Verfassungsrang hat; Unverträglichkeit mit grundrechtlichem Anspruch auf bestimmte Unterrichtsinhalte, sofern staatlicher Erziehungsauftrag überhaupt noch erfüllt wird; hier: (+), staatlicher Erziehungsauftrag auch ohne Handarbeitsunterricht erfüllt
Verletzung Art. 3 GG:
(+), nicht von vornherein ausgeschlossen, Urteil verwehrt Ole Unterricht, der Mädchen offen steht
Selbst, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit (+)
--> Beschwerdebefugnis (+)
IV. Verfahrensfähigkeit
(+), trotz Minderjährigkeit Oleskann Frage seiner Verfahrensfähigkeit offen bleiben, da hier gesetzliche Vertretung durch allein sorgeberechtigte Mutter (§ 1629 BGB)
V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde
(+), Rechtsweg laut Sachverhalt erschöpft, gegen Nichtzulassung Berufung nach § 152 Abs. 1 VwGO keine Beschwerde zum BVerwG möglich
Subsidiarität (-), nicht ersichtlich, in welchem weiteren Verfahren Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Unterrichtsausschlusses
VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)
(+), Fristlauf beginnt mit Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe letztinstanzlicher Entscheidung à hier ab Verkündung Nichtzulassungsbeschluss
VII. Rechtsschutzbedürfnis
(-), wenn VB nicht geeignet zur Behebung Grundrechtsverletzung
(P) auch bei Stattgabe VB verschieden Wege zur Behebung Gleichheitsverstoß (s. o. B I bei VB Sarah) à nicht zwingend Nichtigkeit des Ausschlusses von Jungen, sondern Beschränkung auf Unvereinbarkeitserklärung
Allerdings: Nichtigkeitserklärung 2. StundentafeländerungsVO nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht Voraussetzung Begründetheit, ausreichend dass Akt der öffentlichen Gewalt Grundrechte Beschwerdeführers verletzt à nur Feststellung Grundrechtsverletzung Beschwerdeziel à hier erreichbar, Rechtsschutzbedürfnis (+)
Zudem:
Auch bloße Unvereinbarkeitserklärung bringt Ole eigentlichem Anliegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher:
BVerfG: Gerichte bei Unvereinbarkeitserklärung zur Verfahrensaussetzung bis zur Neuregelung verpflichtet; Chance des Klägers auf Teilhabe an etwaiger begünstigender Regelungserweiterung ohne vorherige Rechtskraft des abweisenden Urteils; Beschwerdeführer kann Anstoß zu Entwicklung geben
--> Rechtsschutzbedürfnis (+)
VIII. Ergebnis zu A
Verfassungsbeschwerde zulässig
B) Begründetheit
(+), wenn Verneinung Anspruch auf Zulassung Handarbeitsunterricht durch VG Grundrechte Oles verletzt à (+), wenn 2. StundentafeländerungsVO selbst Ole in Grundrechten verletzt; hier allein Verstoß gegen Art. 3 denkbar (s. o. AIII)
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn ausdrücklichen Teilnahmeausschluss von Jungen am Handarbeitsunterricht durch die 2. StundentafeländerungsVO Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund, wobei Rückgriff auf Kriterien in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässig
I. Vorliegen einer Ungleichbehandlung
Ungleichbehandlung (+), aufgrund 2. StundentafeländerungsVO schulpflichtige Jungen im Gegensatz zu schulpflichtigen Mädchen von Unterrichtsteilnahme ausgeschlossen, Vergleichbarkeit (+) nächsthöherer Oberbegriff „Schüler“
II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung
Sachlicher Grund?
Hier Begründung: Mädchen mehr Interesse für Handarbeiten als Jungen, Jungen stören daher Unterricht = Geschlechtszugehörigkeit ànach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich unzulässiger Grund, Ausnahme: biologisch bedingte Lebensumstände
Ausnahme hier (-), unterschiedliches Handarbeitsinteresse nicht auf objektiv feststehenden biologischen Unterschied zurückzuführen, sondern wohl nur auf anderes Rollenverständnis (Funktion der Frau im Haushalt)
III. Ergebnis zu B
Teilnahmeausschluss von Handarbeitsunterricht gem. 2. StundentafeländerungsVO i.V.m. . §§ 41, 46 SchulG verletzt Oles Grundrecht aus Art. 3 GG; VG hat dies verkannt Verletzung durch VG-Urteil
>> VB begründet
C) Gesamtergebnis
Verfassungsbeschwerde Oles zulässig und begründet, hat Aussicht auf Erfolg
BVerfG: Feststellung Art. 3-Verstoß, Aufhebung VG-Entscheidung + Zurückverweisung an VG
Keine Nichtigkeitserklärung der 2. StundentafeländerungsVO nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG, Beschränkung auf Unvereinbarkeitserklärung Aussetzung Verfahren durch VG und Warten auf Neuregelung durch Gesetz-/ Verordnungsgeber
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