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Strickliesel (Lösungsvorschlag)

 

Teil I

Sarahs Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

 

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Sarah kann Grundrechtsträger sein und ist damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie ist zwar noch minderjährig, kann aber grundsätzlich Trägerin von Grundrechten, insbesondere auch des hier in Betracht kommenden Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG sein.

 

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Sarah wendet sich nach dem Sachverhalt gegen die 2. StundentafeländerungsVO der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese Rechtsverordnung ist ein „Akt der öffentlichen Gewalt“ i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand.

 

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

Sarah müsste behaupten können, durch die 2. StundentafeländerungsVO in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Verordnung Sarahs Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verletzt.

Um beschwerdebefugt zu sein, müsste Sarah jedoch zudem durch die 2. StundentafeländerungsVO selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Sarah gehört zum Adressatenkreis der geltenden Verordnung und ist damit selbst und gegenwärtig betroffen. Die Verordnung betrifft sie darüberhinaus aber auch unmittelbar: Bestimmt die Stundentafel eine bestimmten Unterrichtsstunde zum Pflichtfach, hat Sarah nämlich diesen Unterricht nach § 46 II SchulG zu besuchen. Der Besuch des Unterrichts in den von der Stundentafel vorgesehenen Pflichtfächern ist damit Teil der Sarah nach §§ 41, 42 Abs. 3 SchulG unmittelbar kraft Gesetzes obliegenden Schulpflicht, deren Versäumen Sanktionen nach §§ 63, 45 und 126 Abs. 1 Nr. 1 SchulG auslösen kann.

Somit ist Sarah als beschwerdebefugt anzusehen.

 

IV. Verfahrensfähigkeit

Da Sarah noch minderjährig ist (§ 2 BGB), ist sie noch nicht voll geschäftsfähig (§ 106 BGB), so dass sich die Frage ihrer – im BVerfGG selbst nicht geregelten - Verfahrensfähigkeit (Prozessfähigkeit) stellen würde, wenn sie Verfassungsbeschwerde unmittelbar selbst – d.h. nicht vertreten durch ihrer Eltern – erheben würde (vgl. § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO). Jedoch lässt sich Sarah hier durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter (§ 1629 BGB) vertreten, so dass die Frage offen bleiben kann, inwieweit § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist.[1]

Anmerkung: Wenn nicht gerade eine juristische Person, ein minderjähriges Kind oder ein Geisteskranker Verfassungsbeschwerde erhebt, ist zur Frage der Verfahrens- oder Prozessfähigkeit kein Wort zu verlieren.

 

V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde

Gegen die 2. StundentafeländerungsVO ist kein Rechtsweg gegeben. Das Land Berlin hat von der Ermächtigung in Art. 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht.

Auch der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" steht hier ihrer Zulässigkeit nicht entgegen: Nach diesem – vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" – Grundsatz hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.[2] Eine solche anderweitige Möglichkeit besteht vorliegend nicht. Es kann Sarah nicht zugemutet werden, dem Handarbeitsunterricht einfach fernzubleiben und sich Sanktionen nach §§ 63, 45 SchulG (und ihre Eltern einem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 126 Abs. 1 Nr. 1 SchulG) auszusetzen und solche Sanktionen unter Berufung auf die Nichtigkeit der Verordnung anzugreifen (vgl. den Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

 

VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).

Die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG wurde laut Sachverhalt eingehalten.

 

VII. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig.

 

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Sarah durch die 2. StundentafeländerungsVO tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist.

Hier kommt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 GG in Betracht. Beide Grundrechte schließen sich nicht gegenseitig aus, wie auch Art. 3 GG sonst zu allen Grundrechten in Idealkonkurrenz steht. Art. 3 GG geht jedoch Art. 2 GG (und den übrigen Grundrechten) insofern vor, als er Verstöße gegen den – im Rechtsstaatsprinzip angesiedelten – Gleichheitsgrundsatz abschließend regelt.

Anmerkung: Bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in ein Freiheitsrecht ist somit nicht – etwa nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung – auf Art. 3 GG einzugehen. Ein Freiheitsrecht kann damit nicht verletzt sein, wenn nur gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen wird (str.). Umgekehrt kann aber bei der Frage, ob ein rechtfertigender Grund für eine Differenzierung vorliegt, auf die Bedeutung einzelner Freiheitsrechte zurückgegriffen werden. Daher sollten die Freiheitsrechte immer zuerst geprüft werden.

 

I. Verstoß der 2. StundentafeländerungsVO gegen Art. 2 Abs. 1 GG

Der Schutzbereich der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, nicht zur Schule zu gehen bzw. nicht verpflichtet zu sein, an bestimmten Unterrichtsstunden teilzunehmen. Indem die 2. StundentafeländerungsVO i.V.m. § 46 II SchulG für Sarah die Verpflichtung begründet, am Handarbeitsunterricht teilzunehmen, wird in dieses Grundrecht auch eingegriffen. Jedoch könnte dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn die 2. StundentafeländerungsVO zur "verfassungsmäßigen Ordnung" i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG gehört, also formell und materiell verfassungsmäßig ist.[3]

Anmerkung: Unsicherheiten bestehen bezüglich der Frage, ob das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine in ein Grundrecht eingreifende landesrechtliche Rechtsnorm auch prüft, ob diese Norm deshalb nicht zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehört, weil sie gegen Landes(verfassungs)recht verstößt. Dies hat das BVerfG teilweise ausdrücklich abgelehnt, in einer späteren Entscheidung hat es jedoch eine solche Prüfung durchgeführt). Auch die Grundsatzentscheidung "Reiten im Wald" sagt zu einer solchen Einschränkung des Prüfungsmaßstabs bei landesrechtlichen Normen ausdrücklich nichts. Diese Frage wird auch sonst kaum angesprochen, so dass man hierauf allenfalls näher eingehen sollte, wenn sich die Unvereinbarkeit der Norm mit Landesrecht herausstellt.

 

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der 2. StundentafeländerungsVO

Fraglich ist demnach zunächst, ob die 2. StundentafeländerungsVO formell verfassungsmäßig ist.

 

a) Vorliegen einer Verordnungsermächtigung

Dann müsste diese Landesrechtsverordnung zunächst auf einer den Vorgaben des Art. 64 Abs. 1 BerlVerf entsprechenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruhen.

Anmerkung: Da Art. 64 Abs. 1 BerlVerf Anforderungen an die Verordnungsermächtigung stellt, die den Anforderungen des – hier nicht unmittelbar anwendbaren – Art. 80 GG entsprechen, bedarf es keiner Untersuchung der Frage, inwieweit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Ausdruck eines allgemeinen rechtsstaatlich-demokratischen Prinzips ist, das gemäß Art. 28 Abs. 1 GG auch für das Landesverfassungsrecht maßgeblich ist.

 

Die Stundentafeln beruhen auf § 14 SchulG. Hiernach sind die Stundentafeln durch Rechtsverordnung festzulegen. Bezüglich der Festlegung der einzelnen Unterrichtsfächer sind sie insoweit an den Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule sowie gemäß § 14 Abs. 1 SchulG an die Bildungsziele der einzelnen Schulstufen und Schulformen gebunden. Der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule wird in §§ 1, 3 SchulG näher konkretisiert. Bezüglich des Bildungsziels des Gymnasiums, ergibt sich aus § 26 Abs. 1 SchulG, dass sein Besuch eine vertiefte allgemeine Bildung vermitteln soll. Konkrete inhaltliche Anforderungen ergeben sich zudem aus § 14 Abs. 2 und 5 SchulG.

 

b) Hinreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung

Fraglich ist, ob diese Ermächtigungsgrundlage, die dem Verordnungsgeber einen erheblichen Spielraum bei der Bestimmung der Unterrichtsfächer im Einzelnen belässt, i.S.d. Art. 64 Abs. 1 BerlVerf hinreichend bestimmt ist. Das BVerfG hat allgemein zur Reichweite des Gesetzesvorbehalts im Schulrecht festgestellt, dass nicht alle Unterrichtsmodalitäten durch förmliches Gesetz festgelegt werden müssen, sondern sich der parlamentarische Gesetzgeber darauf beschränken könne, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu umschreiben, also die Groblernziele festzuschreiben. Es sei demgegenüber nicht (zwingend) Aufgabe des Parlaments, Feinlernziele zu bestimmen und die zur Erreichung der Ziele zweckmäßigsten Unterrichtsmethoden festzulegen.[4] Hieraus ergibt sich, dass die Festlegung der einzelnen Unterrichtsfächer (unter Respektierung der gesetzlichen Erziehungsziele) auch dem Verordnungsgeber überlassen bleiben kann. Folgt man dem, dann kann aber auch eine gesetzliche Verordnungsermächtigung, die sich darauf beschränkt, die Groblernziele zu umschreiben, und die Festlegung der Unterrichtsfächer im Einzelnen dem Verordnungsgeber überlässt, nicht als zu unbestimmt angesehen werden.

 

c) Gesetzgebungskompetenz für Verordnungsermächtigung

Der Landesgesetzgeber hat auch die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der gesetzlichen Verordnungsermächtigung: Das Grundgesetz hat das Schulwesen – vorbehaltlich des Zusammenwirkens bei der Bildungsplanung gemäß Art. 91 b GG – der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder zugewiesen. Der Bund hat auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 70ff. GG, noch steht ihm gemäß Art. 30 GG eine Verwaltungshoheit zu.[5]

 

d) Ergebnis zu 1

Da auch nicht erkennbar ist, dass die 2. StundentafeländerungsVO unter Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ist sie somit insgesamt formell verfassungsgemäß.

 

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Materiell verfassungswidrig – blendet man die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aus – könnte die 2. StundentafeländerungsVO allenfalls sein, wenn sie gegen die materiellen Vorgaben der Verordnungsermächtigung verstieße oder unverhältnismäßig wäre.

 

a) Vereinbarkeit der 2. StundentafelÄndVO mit den materiellen Vorgaben der Verordnungsermächtigung

Die Festlegung des Fachs "Handarbeitsunterricht" für die Klassen 5 bis 10 in Gymnasien müsste noch den allgemeinen Vorgaben der §§ 1, 3 SchulG und den besonderen Vorgaben des § 26 Abs. 1 SchulG entsprechen. Man wird insoweit annehmen können, dass das Erlernen von Handarbeiten durchaus dem allgemeinen Erziehungsziel des § 3 Abs. 1 SchulG  "Erziehung zur Selbstbestimmung" entspricht. Dies ermächtigt wohl auch zu einem Unterricht, der den Schülern die Möglichkeiten und Grenzen ihrer eigenen manuellen Geschicklichkeit deutlich macht. Auch den besonderen Erziehungszielen des § 26 Abs. 1 SchulG der Sekundarstufe I in Gymnasien entspricht das Fach Handarbeiten: Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass allein Geistes- und Naturwissenschaften Gegenstand des Gymnasialunterrichts sein dürften. Vielmehr dient der Handarbeitsunterricht der Förderung der Kreativität, was – wie schon die herkömmlichen Fächer Musik und Kunst zeigen – auch Ziel der "erweiterten Allgemeinbildung" sein kann.

 

b) Verhältnismäßigkeit der 2. StundentafelÄndVO

Die Einführung des Handarbeitsunterrichts könnte jedoch unverhältnismäßig sein.

Gegen die Anordnung von Handarbeitsunterricht in Gymnasien als solches ist jedoch nichts einzuwenden: Handarbeitsunterricht ist nach dem oben Gesagten jedenfalls geeignet, die Erziehungsziele der §§ 1, 3 SchulG und des § 26 Abs. 1 SchulG zu erreichen, und damit auch erforderlich: Es ist nicht erkennbar, dass etwa die Statuierung des Handarbeitsunterrichts als freiwillige Unterrichtsveranstaltung gleichermaßen geeignet wäre, das – zulässige – Erziehungsziel "Handarbeiten" in gleicher Weise allen Mädchen zu vermitteln.

Auch erscheint Pflichtfachunterricht in Handarbeiten als zumutbar (verhältnismäßig i.e.S.). Bei der hier gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Schülers, nicht mit ungeliebtem Unterricht behelligt zu werden, und dem Interesse des Staates, den Kindern "Handarbeiten" nahezubringen, ist vor allem die Wertung des Art. 7 Abs. 1 GG zu berücksichtigen: Schulaufsicht im Sinne dieser Bestimmung meint nach Ansicht des BVerfG (unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Begriffs) nämlich die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet.[6] Hierzu gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsinhalte und Bildungsziele.[7] Somit räumt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Unterrichtsgegenstände ein und stattet diesen Gestaltungsspielraum letztlich mit Verfassungsrang aus. Hiermit verträgt sich ein Recht des Schülers, von bestimmten Unterrichtsfächern verschont zu bleiben, grundsätzlich nicht. Vielmehr ist Art. 7 Abs. 1 GG die Wertung zu entnehmen, dass Schüler die in einer Ausweitung des Fächerkatalogs in den Schulen liegenden Beschränkungen grundsätzlich hinzunehmen haben, sofern – wie hier – das jeweilige Fach überhaupt Gegenstand eines schulischen Unterrichts sein kann.[8]

Die 2. StundentafeländerungsVO ist damit auch verhältnismäßig.

 

c) Ergebnis zu 2

Die 2. StundentafeländerungsVO ist damit – blendet man die Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aus – insgesamt materiell verfassungsmäßig.

 

3. Ergebnis zu I

Sarah wird durch die 2. StundentafeländerungsVO nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

 

II. Verstoß der 2. StundentafeländerungsVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die 2. StundentafeländerungsVO zwei (oder mehr) in den wesentlichen Punkten vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt, ohne dass sich für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund finden lässt, wobei als Differenzierungskriterien von vornherein diejenigen Kriterien außer Betracht zu haben bleiben, auf die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zurückgegriffen werden darf.

 

1. Vorliegen einer Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung liegt hier vor: Aufgrund der 2. StundentafeländerungsVO werden schulpflichtige Mädchen anders behandelt als schulpflichtige Jungen: Sie haben nach § 46 II SchulG zwei Wochenstunden mehr abzuleisten. Beide Fälle sind auch miteinander vergleichbar, wie der nächsthöhere Oberbegriff "Schüler" zeigt.

 

2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Fraglich ist, ob sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen lässt, ob also hierfür ein sachlicher Grund besteht. Hier wird die Ungleichbehandlung damit begründet, dass sich Mädchen erfahrungsgemäß für Handarbeiten interessieren, Jungen dagegen nicht. Damit wird die Geschlechtszugehörigkeit als Grund für die Ungleichbehandlung herangezogen. Dies ist indes nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf der Unterschiedlichkeit der biologisch bedingten Lebensumstände beruhen, so dass letztlich mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte schon gar keine Ungleichbehandlung vorliegt.

Anmerkung: So wäre etwa eine Regelung nicht zu beanstanden, nach der Mädchen von der Teilnahme am Sportunterricht während der Tage der Menstruation befreit wären.

 

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zwar ist es tatsächlich so, dass sich Jungen für Handarbeiten erfahrungsgemäß weniger interessieren als Mädchen. Dies ist allerdings nicht auf einen objektiv feststehenden biologischen Unterschied zurückzuführen, sondern wohl nur auf ein anderes Rollenverständnis. Rückgriffe auf nicht beweisbare angebliche Unterschiede in der Mentalität erlaubt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aber gerade nicht – auch und gerade nicht Rückgriffe auf die angebliche Funktion der Frau im Haushalt.[9]

 

3. Ergebnis zu II

Damit verletzt die 2. StundentafeländerungsVO Sarah in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG.

 

III. Ergebnis zu B

Da die 2. StundentafeländerungsVO Sarah in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, hat das BVerwG bei der Prüfung der Vereinbarkeit der 2. StundentafeländerungsVO mit Bundesrecht die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte verkannt. Damit verletzt auch das Urteil des BVerwG Sarah in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG.

 

C) Gesamtergebnis

Sarahs Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Fraglich ist allerdings, ob das BVerfG darüber hinaus nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG die 2. StundentafeländerungsVO für nichtig erklären wird: Dem könnte entgegenstehen, dass die Einführung des Pflichtfachs Handarbeit in Gymnasien nicht an sich verfassungswidrig ist, sondern nur seine Ausgestaltung als Pflichtfach nur für Mädchen unter ausdrücklichem Ausschluss der Jungen. Damit wäre verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, auf welche Weise das BVerfG im Wege der Nichtigkeitserklärung nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG den Verfassungsverstoß zu beseitigen hat.

·  Zum einen wäre denkbar, die 2. StundentafeländerungsVO insgesamt für nichtig zu erklären, mit der Folge, dass Handarbeiten Pflichtfach weder für Jungen noch für Mädchen wäre.

·  Zum anderen wäre aber auch denkbar nur die Textteile der 2. StundentafeländerungsVO für nichtig zu erklären, aus denen sich ergibt, dass das Fach Handarbeiten Pflichtfach nur für Mädchen ist und Jungen hieran nicht teilnehmen dürfen. Dies hätte zur Folge, dass Handarbeiten sowohl für Jungen wie für Mädchen Pflichtfach wäre.

Dies zeigt, dass verschiedene Regelungen zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes denkbar sind. Weitere Möglichkeiten – die das BVerfG allerdings nicht im Wege der Nichtigkeitserklärung bewirken könnten – wäre z.B. Anbieten des Handarbeitsunterrichts für Jungen und Mädchen als "Wahlkurs", z.B. gegenüber Kunst und Musik, das Anbieten des Handarbeitsunterrichts als bloßes Angebot, das freiwillig angenommen werden kann, eine Kombination von Handarbeitsunterricht und Werken für Jungen und Mädchen etc.

Damit gibt die Verfassung im vorliegenden Fall keinen Entscheidungsmaßstab vor, in welchem Umfang eine Nichtigkeitserklärung der 2. StundentafeländerungsVO erfolgen könnte. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG schlechthin untersagt, Mädchen größere Belastungen aufzuerlegen als Jungen: Dass der Handarbeitsunterricht nur Mädchen erteilt wird, muss nämlich nicht zwingend als Belastung der Mädchen verstanden werden. Wie das Beispiel Oles zeigt, kann man dies ohne weiteres auch als rechtswidrige Vorenthaltung einer Begünstigung gegenüber Jungen verstehen, oder anders ausgedrückt: Handarbeitsunterricht kann auch Freude machen, und die Erteilung von Schulunterricht bedeutet vor allem eine staatliche Leistung für die Schüler, weniger eine Belastung für sie.

Fehlt aber ein verfassungsrechtlicher Entscheidungsmaßstab für den Umfang der Nichtigkeitserklärung, verzichtet das BVerfG regelmäßig hierauf und beschränkt sich darauf, die Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Der Gesetzgeber ist dann verpflichtet, baldmöglichst den Verfassungsverstoß zu beheben, während die für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Norm zu Lasten der Betroffenen nicht mehr angewendet werden darf (siehe zur Unvereinbarkeitserklärung und ihrer Rechtsfolgen A VII des Lösungsvorschlags zu Oles Verfassungsbeschwerde).

 

Teil II

 

Oles Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 

A) Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erfüllt sind.

 

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

Ole kann Grundrechtsträger sein und ist damit "jedermann" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Er ist zwar noch minderjährig, kann aber grundsätzlich Träger von Grundrechten, insbesondere auch des hier in Betracht kommenden Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sein.

 

II. Beschwerdegegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Akt der öffentlichen Gewalt")

Ole wendet sich nach dem Sachverhalt ausdrücklich nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, nicht auch gegen die ablehnenden Entscheidungen des Schulleiters und den Widerspruchsbescheid und auch nicht gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Dieses Urteil ist ein "Akt der öffentlichen Gewalt" i.S.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und damit tauglicher Beschwerdegegenstand. Der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht auch nicht entgegen, dass nicht auch die vorangegangenen Entscheidungen des Schulleiters und der Widerspruchsbehörde angegriffen worden sind, denn eine "umfassende" Verfassungsbeschwerde wird vom BVerfG zwar für möglich gehalten, jedoch grundsätzlich nicht verlangt.[10]

Jedoch könnte fraglich sein, ob Ole nicht zumindest auch den nachfolgenden Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts – also die ihm gegenüber ergangene letztinstanzliche Entscheidung – hätte angreifen müssen. Soweit die letztinstanzliche Entscheidung die vorhergehenden Entscheidungen bestätigt, wird nämlich im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ein Angriff nur der erstinstanzlichen Entscheidung allgemein als unzulässig angesehen.[11] Jedoch setzt dies voraus, dass die letztinstanzliche Entscheidung die Entscheidung(-en) der vorhergehenden Intstanz(-en) bestätigt, sich also etwaige Grundrechtsverletzungen dieser Instanzen zu Eigen macht. Hieran fehlt es, wenn das letztinstanzliche Gericht nicht über die eigentliche Hauptsache entscheidet, sondern nur die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ablehnt. So liegt der Fall hier: Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO kann Ole nicht durch Ablehnung eines Zulassungsanspruchs zum Handarbeitsunterricht in seinen Grundrechten verletzen, weil das Oberverwaltungsgericht über diese Frage nicht zu entscheiden hatte, sondern allein über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO. Dementsprechend wäre Ole nicht als beschwerdebefugt anzusehen, soweit er den Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes angreift, um sein eigentliches Anliegen durchzusetzen. Eine (auch) gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Dementsprechend kann einer Verfassungsbeschwerde allein gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht entgegenstehen, dass Ole nicht auch den Nichtzulassungsbeschluss angegriffen hat. Wird der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes stattgegeben und diese Entscheidung aufgehoben, wird dieser Beschluss vielmehr schlicht gegenstandslos und erledigt sich damit.[12]

 

III. Beschwerdebefugnis (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "Behauptung, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein")

Ole müsste behaupten können, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das einen Anspruch Oles auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht ablehnte, in seinen Grundrechten verletzt zu sein, d.h. es dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Oles Grundrechte verletzt.

·  Insoweit erscheint eine Verletzung des von Ole gerügten Art. 2 Abs. 1 GG von vornherein als ausgeschlossen: Ole will nicht einen staatlichen Eingriff abwehren, sondern begehrt eine staatliche Leistung. Ole leitet damit aus Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtsinhalt her. Ein solcher Anspruch lässt sich aber aus Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht herleiten, vielmehr steht dem Art. 7 Abs. 1 GG entgegen: Schulaufsicht im Sinne dieser Bestimmung meint nach Ansicht des BVerfG (unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Begriffs) nämlich die Befugnis des Staates zur zentralen Ordnung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Hierzu gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsinhalte und Bildungsziele.[13] Somit räumt Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Unterrichtsgegenstände ein, mit dem sich ein grundrechtlicher Anspruch auf bestimmte Unterrichtsinhalte grundsätzlich nicht verträgt, soweit der Unterricht in der Schule nur überhaupt noch geeignet ist, die Schüler auf das Leben vorzubereiten.[14]

Dass der staatliche Erziehungsauftrag aber nicht erfüllt würde, wenn den Kindern nicht beigebracht wird, wie man handarbeitet, lässt sich nicht behaupten.

·  Demgegenüber ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht Oles Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt hat, indem es ihm den Zugang zu einem Unterricht verwehrt hat, der Mädchen nach der 2. StundentafeländerungsVO offen steht.

Damit wird Ole durch das Urteil des Verwaltungsgerichtes auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, so dass er als beschwerdebefugt anzusehen ist.

 

IV. Verfahrensfähigkeit

Da Ole noch minderjährig ist (§ 2 BGB), ist er noch nicht voll geschäftsfähig (§ 106 BGB), so dass sich die Frage seiner – im BVerfGG selbst nicht geregelten – Verfahrensfähigkeit (Prozessfähigkeit) stellen würde, wenn er Verfassungsbeschwerde unmittelbar selbst erheben würde (vgl. § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO). Jedoch lässt sich Ole hier durch seine allein sorgeberechtigte Mutter als seine gesetzliche Vertreterin (§ 1629 BGB) vertreten, so dass die Frage offen bleiben kann, inwieweit § 52 ZPO, § 62 Abs. 1 VwGO im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist.[15]

Anmerkung: Wenn nicht gerade eine juristische Person, ein minderjähriges Kind oder ein Geisteskranker Verfassungsbeschwerde erhebt, ist zur Frage der Verfahrens- oder Prozessfähigkeit kein Wort zu verlieren.

 

V. Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und "Subsidiarität" der Verfassungsbeschwerde

Nach dem Sachverhalt hat Ole gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft. Gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 5 i.V.m § 124 Abs. 2 VwGO ist nach § 152 Abs. 1 VwGO die Beschwerde zum BVerwG ausgeschlossen. Auch der "Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde" steht hier ihrer Zulässigkeit nicht entgegen: Nach diesem – vom BVerfG letztlich in erweiternder Auslegung des § 90 Abs. 2 BVerfGG "gefundenen" – Grundsatz[16] hat der Beschwerdeführer neben der Erschöpfung des Rechtswegs alle anderweitig bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die geeignet sind, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des BVerfG im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.[17] Es ist aber nicht ersichtlich, in welchem weiteren Verfahren Ole vor den Fachgerichten noch die Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses vom Handarbeitsunterricht geltend machen könnte.

 

VI. Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)

Die Verfassungsbeschwerde müsste innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG (1 Monat) eingelegt worden sein: Dabei bewirkt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG – anders als der Wortlaut dies nahelegt – erst mit Zustellung, Verkündung oder Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt, so dass für die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes die Frist erst mit Verkündung des Beschlusses über die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beginnt.[18] Diese Frist ist nach dem Sachverhalt eingehalten worden.

 

VII. Rechtsschutzbedürfnis

Auch für die Verfassungsbeschwerde muss nach allgemeinen gerichtsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dieses fehlt insbesondere dann, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht geeignet ist, die Grundrechtsverletzung zu beheben.[19] Dies könnte vorliegend der Fall sein: Ole rügt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, indem es ihn nicht zum Handarbeitsunterricht zugelassen habe, obwohl dieser Mädchen nach Maßgabe der 2. StundentafeländerungsVO erteilt werde. Es ist daher fraglich, ob selbst bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde ein Anspruch Oles auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht geschaffen würde, da einerseits keine staatliche Verpflichtung zur Erteilung von Handarbeitsunterricht besteht (s.o. A III), andererseits die Erteilung von Handarbeitsunterricht in Gymnasien von Verfassungs wegen auch nicht schlechthin ausgeschlossen ist (siehe hierzu B I des Lösungsvorschlags zu Sarahs Verfassungsbeschwerde). Daher bestehen verschiedene Wege zur Aufhebung des Gleichheitsverstoßes. Das BVerfG wird dementsprechend bei Stattgabe der Verfassungsbeschwerde Oles die 2. StundentafeländerungsVO nicht nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG insoweit für nichtig erklären, dass der Ausschluss der Jungen von Handarbeitsunterricht nichtig ist (mit der Folge, dass auch Jungen am Handarbeitsunterricht teilnehmen dürfen und nach § 46 Abs. 2 SchulG auch müssen), sondern sich darauf beschränken, die Norm als mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären, mit der Folge einer Nachbesserungspflicht für den Gesetzgeber (siehe hierzu C des Lösungsvorschlags zu Sarahs Verfassungsbeschwerde). Hieraus ergibt sich, dass auch bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde und Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes dieses der Klage Oles auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht nicht ohne weiteres stattgeben kann.

Jedoch darf nicht verkannt werden, dass die Nichtigkeitserklärung der 2. StundentafeländerungsVO nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht Voraussetzung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ist. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde immer schon dann begründet, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt – hier die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Dies ist auch dann der Fall, wenn unter Berufung auf eine verfassungswidrige Norm ein Anspruch des Beschwerdeführers verneint wird. Nur die Feststellung der Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt ist damit das Beschwerdeziel der Verfassungsbeschwerde. Kann dies erreicht werden, besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde.[20]

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die bloße Unvereinbarkeitserklärung der 2. StundentafeländerungsVO Ole seinem eigentlichen Anliegen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher bringt: Nach Ansicht des BVerfG sind nämlich die Gerichte, wird eine für die Streitentscheidung maßgebliche Norm vom BVerfG für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, bis eine Neuregelung getroffen worden ist. Dies eröffnet dem Kläger die Chance, an einer etwaigen Erweiterung der begünstigenden Regelung teilzuhaben, ohne dass ihm die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils entgegengehalten werden könnte. Damit hat Ole mit der Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die im weiteren Verlauf dazu führen kann, dass die fehlerhafte gesetzliche Regelung, die sein Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz beeinträchtigt, zu seinen Gunsten geändert wird. Dies genügt jedenfalls, um sein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.[21]

 

VIII. Ergebnis zu A

Die Verfassungsbeschwerde Oles ist damit zulässig.

 

B) Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das Verwaltungsgericht, indem es in Anwendung der ausdrücklichen Regelung der 2. StundentafeländerungsVO einen Anspruch Oles auf Zulassung zum Handarbeitsunterricht verneint hat, Grundrechte Oles verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn die 2. StundentafeländerungsVO, aus der sich i.V.m. §§ 41, 46 SchulG ergibt, dass keine Möglichkeit besteht, Ole zu dem für ihn weder als Pflicht noch als freiwillige Unterrichtsveranstaltung vorgesehenen Handarbeitsunterricht zuzulassen, selbst Ole in seinen Grundrechten verletzt. Insoweit ist hier allein ein Verstoß der 2. StundentafeländerungsVO gegen Art. 3 GG denkbar (s.o. A III).

Anmerkung: Der Aufbau der Begründetheitsprüfung ähnelt hier also dem Aufbau der Begründetheitsprüfung einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde, weil die Anwendbarkeit der 2. StundentafeländerungsVO alleiniger Gegenstand des Urteils war.

 

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn durch den ausdrücklichen Ausschluss der Teilnahme von Jungen am Handarbeitsunterricht durch die 2. StundentafeländerungsVO zwei (oder mehr) in den wesentlichen Punkten vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden, ohne dass sich für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund finden lässt, wobei als Differenzierungskriterien von vornherein diejenigen Kriterien außer Betracht zu haben bleiben, auf die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zurückgegriffen werden darf.

 

I. Vorliegen einer Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung liegt hier vor: Aufgrund der 2. StundentafeländerungsVO werden schulpflichtige Mädchen anders behandelt als schulpflichtige Jungen: Sie können an einer Unterrichtsstunde teilnehmen, von der Jungen ausgeschlossen sind. Beide Fälle sind auch miteinander vergleichbar, wie der nächsthöhere Oberbegriff "Schüler" zeigt.

 

II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

Fraglich ist, ob sich die Ungleichbehandlung rechtfertigen lässt, ob also hierfür ein sachlicher Grund besteht. Hier wird die Ungleichbehandlung damit begründet, dass sich Mädchen erfahrungsgemäß für Handarbeiten interessieren, Jungen dagegen nicht, so dass sie den Unterricht nur stören würden. Damit wird die Geschlechtszugehörigkeit als Grund für die Ungleichbehandlung herangezogen. Dies ist indes nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf der Unterschiedlichkeit der biologisch bedingten Lebensumstände beruht, so dass letztlich mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte schon gar keine Ungleichbehandlung vorliegt.

Anmerkung: So wäre etwa eine Regelung nicht zu beanstanden, nach der Mädchen von der Teilnahme am Sportunterricht während der Tage der Menstruation befreit wären.

 

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zwar ist es tatsächlich so, dass sich Jungen für Handarbeiten erfahrungsgemäß weniger interessieren als Mädchen. Dies ist allerdings nicht auf einen objektiv feststehenden biologischen Unterschied zurückzuführen, sondern wohl nur auf ein anderes Rollenverständnis. Rückgriffe auf nicht beweisbare angebliche Unterschiede in der Mentalität erlaubt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG aber gerade nicht. Gerade deshalb lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf die angebliche Funktion der Frau im Haushalt annehmen, dass Jungen einen Handarbeitsunterricht weniger benötigten als Mädchen.

 

III. Ergebnis zu B

Damit verletzt der sich aus der 2. StundentafeländerungsVO i.V.m. . §§ 41, 46 SchulG ergebende Ausschluss Oles von der Teilnahme am Handarbeitsunterricht sein Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, verletzt es selbst Art. 3 GG, so dass Oles Verfassungsbeschwerde begründet ist.

 

C) Gesamtergebnis

Literaturhinweise: Siehe hierzu: VGH München, 7 N 86.00388 vom 29. April 1987 = NJW 1988, 1405 f.

Die Verfassungsbeschwerde Oles ist damit zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg. Das BVerfG wird dementsprechend nach § 95 Abs. 1 BVerfGG feststellen, dass das Verwaltungsgericht gegen Art. 3 GG verstoßen hat, diese Entscheidung aufheben und die Sache nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Von einer Nichtigkeitserklärung der 2. StundentafeländerungsVO nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG wird das BVerfG dagegen absehen und sich darauf beschränken, die Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat daher das Verfahren auszusetzen und eine Neuregelung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber abzuwarten (siehe hierzu oben A VII).

 


[1] vgl. hierzu Lechner/Zuck, § 24 Rn. 10; Pestalozza, § 12 Rn. 21.

[2] Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 90 Rn. 127.

[3] BVerfGE 6, 32, 37 f. [Elfes]; BVerfGE 80, 137, 153 [Reiten im Wald]).

[4] BVerfGE 47, 46, 82 f.

[5] BVerfGE 34, 165, 180.

[6] BVerfGE 26, 228, 238.

[7] BVerfGE 34, 165, 182; BVerfGE 47, 26, 71 f.; BVerfGE 52, 223, 236; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 125 = BVerfGE 98, 218, 247; BVerwG, 6 C 25/12 v. 11.9.2013 Abs. 11 = NVwZ 2014, 81, Abs. 11; BVerwG, 6 C 12/12 v. 11.9.2013, Abs. 21 = NJW 2014, 804, Abs. 21; BVerwG, 6 C 11/13 v. 16.4.2014, Abs. 12 ff. = NVwZ 2014, 1163, Abs. 12 ff.

[8] BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 149 = BVerfGE 98, 218, 257; BVerwG, 6 C 25/12 v. 11.9.2013 Abs. 13 = NVwZ 2014, 81, Abs. 13.

[9] VGH München, 7 N 86.00388 v. 29.4.1987 = NJW 1988, 1405, 1406.

[10] BVerfGE 4, 52, 56; BVerfGE 19, 377, 393; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 404.

[11] vgl. Pestalozza, § 12 Rn. 26; zweifelnd U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 405 und 409 f.

[12] vgl. BVerfGE 20, 257, 260, 271; BVerfGE 96, 152, 162; BVerfGE 96, 171, 180; BVerfG, 1 BvR 670/91 v. 26.6.2002, Abs. 102 = BVerfGE 105, 279, 311 f.; Stark, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 95 Rn. 61; U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 405; anders jedoch wohl [ohne Begründung] BVerfG, 1 BvR 1072/01 v. 24.5.2005, Abs. 46 = BVerfGE 113, 63, 74 f.

[13] BVerfGE 47, 46, 71 f.; BVerfGE 52, 223, 236; BVerfG, 1 BvR 1640/97 v. 14.7.1998, Abs. 127 ff. = BVerfGE 98, 218, 247; BVerwG, 6 C 25/12 v. 11.9.2013 Abs. 11 = NVwZ 2014, 81, Abs. 11; BVerwG, 6 C 12/12 v. 11.9.2013, Abs. 21 = NJW 2014, 804, Abs. 21.

[14] vgl. BVerwG, 6 C 11/13 v. 16.4.2014, Abs. 16 = NVwZ 2014, 1163, Abs. 16.

[15] vgl. hierzu Lechner/Zuck, § 24 Rn. 10; Pestalozza, § 12 Rn. 21.

[16] hierzu allgemein Peters/Markus, JuS 2013, 887 ff.

[17] Sperlich, in: Umbach/Clemens/Dollinger, § 90 Rn. 127.

[18] U. Stelkens, DVBl. 2004, 403, 410.

[19] Pestalozza, § 12 Rn. 50.

[20] so Pestalozza, § 20 Rn. 116.

[21] so BVerfGE 22, 349, 359 ff. - siehe hierzu auch Schlaich/Korioth, Rn. 413 ff.


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