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Winzerleid (Sachverhalt)

 

Im Mittelalter gab es rund um Berlin ca. 70 bewirtschaftete Weinberge, die aber nur mittelmäßigen Wein erzeugten, so dass der Weinbau irgendwann völlig zum Erliegen kam. In den 1970er Jahren erinnerte man sich an diese alte Tradition und begann, in Berlin wieder Wein anzupflanzen. Just zu dieser Zeit kam die Bundesregierung auf die Idee, den deutschen Weinbau fördern zu müssen, damit er im europäischen Wettbewerb weiterhin standhalte. Der Bund erließ 1971 das Weingesetz (WeinG). Es dient unter anderem dem Ziel, durch Verbesserung der Weinqualität, Absatzwerbung und Stabilisierung der Marktverhältnisse im Hinblick auf eine europäische Marktordnung die Konkurrenzfähigkeit des deutschen Weinbaus gegenüber den Weinbauländern Frankreich und Italien zu festigen. Als Mittel sieht das Gesetz unter anderem einen Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts vor (§§ 37 bis 47 WeinG). Das Schwergewicht der Tätigkeit dieses Fonds liegt bei der Absatzwerbung. Hierfür schaltet er Werbungen, unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit, wie die Herausgabe der Zeitschrift „Weinfreund“, und organisiert Pressekonferenzen, Pressefahrten und Ausstellungen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergen sowie von den gewerbsmäßigen Abnehmern von Wein und seinen Ausgangsstoffen eine Abgabe (§ 43 WeinG). Die von der ersten Gruppe erhobene Abgabe wird nach der Weinbergfläche, die die übrige Weinwirtschaft treffende Abgabe nach der Menge der übernommenen Erzeugnisse bemessen. Die Mengenabgabe wird unter anderem nicht erhoben von Winzervereinigungen und deren Zusammenschlüssen.

Sebastian Sartorius betreibt neben seiner Rechtsanwaltstätigkeit eine kleine Winzerei in der Nordkurve des Stadions Berlin-Wilmersdorf. Hier hat er auf 600 m² (= 6 Ar) je 100 Rebstöcke der Sorten Weißer Riesling und Ehrenfelser angepflanzt. Jährlich erzeugt er etwa 120 Liter „Wilmersdorfer Rheingauperle“. Er hat ein kleines, gemütliches Lokal, in dem er seinen Wein verkauft, der inzwischen bei Weinkennern und Berlin-Liebhabern als Geheimtipp gilt. Die Geschäfte laufen demzufolge ausgesprochen gut. Er verkauft seinen Wein jedes Jahr vollständig und kann im Winter besonders vor Weihnachten die Nachfrage gar nicht mehr bedienen. Er sieht daher keine Notwendigkeit für die zusätzlichen Werbemaßnahmen des Weinfonds. Jahr für Jahr müsse er Leistungsbescheide des Weinfonds begleichen. Diese Abgabe, die er gemäß § 43 I 1 Nr. 1 WeinG an den Weinfonds leisten müsse, schmälere seinen Gewinn, obwohl er keinerlei Nutzen von dessen Arbeit habe. Im Gegenteil beschränke die Abgabepflicht wegen der finanziellen Auswirkungen – auch wenn diese sehr gering sind – seine eigene Möglichkeit, die Qualität des von ihm vermarkteten Weines zu fördern. Zudem gehe es auch um das Prinzip. Mit der Abgabe werde die Qualität des von leistungsschwächeren Konkurrenten vermarkteten Weines gefördert und damit seine Wettbewerbsposition beeinträchtigt. Für ihn reiche seine Eigenwerbung völlig aus. Der Fonds werbe für Weinanbaugebiete, Weingattungen und –sorten, mit denen er in Konkurrenz stehe.

Das hat bereits sein Vater in den 1970iger Jahren so gesehen; dieser zog, damals leider erfolglos, mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht (im Sachverhalt etwas abgewandelt BVerfGE 37, 1). Sebastian Sartorius meint, dass sich inzwischen die Verhältnisse verändert hätten und auch das Bundesverfassungsgericht von seiner ursprünglichen Meinung abzuweichen scheine. Daher tritt er in die Fußstapfen seines Vaters und versucht sein Glück erneut vor Gericht. Nachdem er sich erfolglos gegen den Leistungsbescheid des Weinfonds gewehrt hat und auch die Fachgerichte letztinstanzlich seiner Anfechtungsklage nicht statt gegeben haben, weil sie sich ohne erneute Überprüfung auf die alte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen haben, wendet er sich nun Hilfe suchend an das Bundesverfassungsgericht. Sebastian Sartorius sieht sich in seinen Grundrechten aus Artt. 12, 14 und 3 GG oder wenigstens Art. 2 Abs. 1 GG durch die ihm auferlegten Zahlungspflichten verletzt. Hat seine dahingehende Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

 

Teil 2

Lilou Pilule (die Schwester von Jean Pilule), eine Freundin von Sebastian Sartorius, ist französische Weinbäuerin unweit der deutschen Grenze. Sebastian Sartorius und Lilou Pilule bereiten gern in den Herbstmonaten gemeinsame touristische Veranstaltungen in Berlin vor, bei denen sie ihre Weine verkaufen. Dabei tragen die Weinflaschen von Sebastian Sartorius das vom Deutschen Weinfonds für Werbezwecke entworfene und vergebene Gütesiegel „Qualitätswein aus deutschen Landen“. Dieses Siegel wird auf Antrag eines deutschen Weinbauern an Erzeugnisse vergeben, die bestimmten, vom Weinfonds festgelegten Qualitätsanforderungen genügen. Auch wenn die Weine von Lilou Pilule diesen Qualitätsanforderungen genügen würden, könnte sie das Siegel nicht erhalten, weil die Vergabe auf deutsche Weine beschränkt ist. Beim Verkauf der Weine von Sebastian Sartorius und Lilou Pilule ist jedes Jahr offensichtlich, dass sich die Käufer von einem offiziellen Gütesiegel beeindrucken lassen und die Weine von Sebastian Sartorius bevorzugen. Lilou Pilule möchte von Ihnen wissen, ob sie durch die Werbung des Weinfonds für deutsche Weine, insbesondere auch durch das Gütesiegel, in ihrer Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt ist.

 

Bearbeitervermerk:

- Es ist davon auszugehen, dass die organisatorische Ausgestaltung des Stabilitätsfonds als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts verfassungsmäßig ist. Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Weinanbau, den Sebastian Sartorius betreibt, rechtmäßig ist. Das WeinG ist verfahrensfehlerfrei erlassen und ordnungsgemäß verkündet worden; die Gesetzgebungszuständigkeit bleibt zu prüfen.

- Die Ausnahmen des § 43 II WeinG sind auf Sebastian Sartorius als Nutzungsberechtigten der Weinbaufläche i.S.v. § 43 I 1 Nr. 1 WeinG nicht anwendbar. Sebastian Sartorius wird daher unter richtiger Anwendung der Vorschriften des WeinG zur Zahlung der Weinabgabe herangezogen.

- Alle aufgeworfenen rechtlichen Probleme sind, gegebenenfalls hilfsgutachterlich, darzustellen.


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